Anders wäre der Fall zu entscheiden gewesen, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes (15.12.2007) die Aktien keinen Vermögenswert mehr für Romeo gehabt hätten, sei es, dass schon zu diesem Zeitpunkt die Aktien wertlos geworden waren, sei es, dass Romeo in arglistiger Form die Aktien zuvor beiseitegeschafft hatte. Selbst wenn er sie an seine neue Lebensabschnittspartnerin Eva übertragen hätte, sollte nach überwiegender – aber sehr bestrittener Ansicht[12] – die Vorschrift des § 1378 Abs. 2 BGB a.F. greifen. Mit anderen Worten: Sogar arglistig herbeigeführte Vermögenslosigkeit sollte die zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit dem Grunde nach eigentlich entstandene Forderung noch zu Fall bringen. Treffend meinte Schwab[13] einmal: "Zynisch könnte man sagen: Solange der künftig Ausgleichsberechtigte nur eine bloße Aussicht auf einen Ausgleichsanspruch hat, der nach § 1378 Abs. 2 BGB beliebig vereitelt werden kann, ist es das Recht des voraussichtlichen Ausgleichspflichtigen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen."

[12] Vgl. die Nachweise bei Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 4. Aufl., Kap. 1, Rn 332 ff.; Kogel, Strategien, Rn 958 ff. Der BGH hat dieses Problem nie entschieden, vielmehr ausdrücklich offen gelassen, vgl. NJW 1988, 2369.
[13] Vgl. Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl., VII Rn 180 Fn 62.

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