Münch[33] empfiehlt wegen der steuerlichen Fallstricke dringend, jede Eigentumsübertragung einer Immobilie im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung auf ihre Steuerpflicht prüfen zu lassen. Dies betrifft weitergehend auch spätere Rechtsgeschäfte hinsichtlich einer "Scheidungsimmobilie", wie z.B. einen späteren Verkauf. Nicht nur der Ex-Ehegatte, auch seine Erben, die teilweise keine Kenntnis von den entsprechenden früheren Vereinbarungen haben, sollten diesen Rat befolgen. Sollte entsprechend politischen Überlegungen die Zehnjahresfrist (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) gestrichen werden, wird die "Scheidungsimmobilie" zum "Ewigkeitsrisiko". Zu beachten ist, dass sich die vorgenannten Probleme der Steuerpflicht bei privaten Veräußerungsgeschäften im Zusammenhang mit einer Scheidung nicht nur bei Immobilien, sondern auch bei anderen Wirtschaftsgütern, wie beispielsweise Edelmetallen, Fremdwährungsguthaben und Kryptowährungen (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) ergeben können, wobei für sie die Veräußerungsfrist zwei Jahre beträgt.
Autor: Notar a.D. Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz, Regen/München
FF 10/2023, S. 401 - 405
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