OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.7.2023 – 10 UF 1037/22

1. Zu den Voraussetzungen einer Zustellung "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO.

2. Auskunft gemäß § 1379 BGB kann grundsätzlich nicht mehr verlangt werden, wenn der Anspruch auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs gemäß § 1378 BGB wegen erfolgreich erhobener Verjährungseinrede auf Dauer nicht mehr durchgesetzt werden kann.

3. Sind im Falle eines Stufenantrags sowohl der Auskunftsanspruch gemäß § 1379 BGB als auch der Zahlungsanspruch gemäß § 1378 BGB wegen erfolgreich erhobener Verjährungseinrede auf Dauer nicht mehr durchsetzbar, so ist der Stufenantrag insgesamt durch sofortige einheitliche Entscheidung zurückzuweisen.

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