Der Abschnitt zum Kindschaftsrecht in der Umfrage leitete mit der Frage ein, wie oft Mandanten im Trennungskonflikt der Eltern zwischen Sorgerecht und Umgangsrecht unterscheiden würden. Das Ergebnis war deutlich.

Von den Teilnehmern erklärten 75 % an, dies geschehe selten (64 %) oder gar nicht (11 %) (Folie 14).

Angesichts dessen musste das Resultat bei der Frage überraschen, ob § 1684 BGB dahingehend geändert werden sollte, künftig anstelle des "Umgangs des Kindes mit den Eltern" den "Anspruch auf Betreuung des Kindes" zu regeln. Die Antworten ergaben ein gemischtes Stimmungsbild, da 44 % diese mögliche Änderung des Gesetzes befürworteten, 38 % sie ablehnten und 18 % ankreuzten, hierzu (noch) keine eigene Meinung zu haben (Folie 15).

In den Begründungen fanden sich Argumente, die dem Betreuungsbegriff mehr Verantwortung der Eltern zumaßen und insofern positiv votierten. Dagegen führten die ablehnenden Stimmen aus, der Begriff "Betreuung" sei aus dem Betreuungsrecht bereits besetzt (Folie 17).

Aus der Sicht des Verfassers dieses Berichtes könnte das Umfrageergebnis auch damit zusammenhängen, dass § 1684 BGB in der jetzigen Formulierung eher aus der Sicht des Kindes gestaltet ist, während die Betreuung des Kindes die Elternperspektive hervorhebt.

Eine weitere Frage betraf die Sorgerechtsregelung in § 1626a BGB. Sie war darauf gerichtet, ob die Teilnehmer eine Änderung der Norm dahingehend befürworten würden, dass künftig beide Eltern kraft Gesetzes mit der Feststellung der Elternschaft gemeinsam sorgeberechtigt sein sollten. Hierzu ergab sich ein differenziertes Stimmungsbild. Während 53 % dies befürworteten, lehnten es 47 % der Teilnehmer an der Umfrage ab (Folie 18).

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