In seiner Entscheidung vom 29.4.2020 hat der BGH klargestellt, dass eine Vollmachtserteilung durch das Familiengericht weder ausgesprochen noch angeordnet werden kann. Um eine Sorgerechtsübertragung entbehrlich zu machen, muss die Vollmachtserteilung daher spätestens zu dem für die Entscheidung über einen Sorgerechtsantrag maßgeblichen Zeitpunkt vorliegen.[18]

Die Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht sollte daher in der geführten außergerichtlichen Korrespondenz möglichst frühzeitig thematisiert und bei dem anderen Elternteil unter Fristsetzung zur Vorlage angefordert werden, so dass sich ggf. auch ein familiengerichtliches Verfahren erübrigen kann.

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