Nach Nr. 1 lit. b) KV FamGKG Nr. 2000 existiert eine Pauschale für die Herstellung von Dokumenten in Bezug auf Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen. Nach Nr. 3 KV FamGKG Nr. 2000 ist eine Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten vorgesehen, wenn anstelle von Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucken elektronisch gespeicherte Dateien überlassen oder zum Abruf bereitgestellt werden.
In Familiensachen existiert bezüglich verfahrenseinleitender Anträge keine Verpflichtung, Mehrfertigungen bei Gericht einzureichen.[33] Der Gesetzgeber begründet diese Entscheidung damit, dass zu diesem Zeitpunkt häufig die Zahl der Beteiligenden noch nicht feststehe.[34] Deshalb kann in Familiensachen keine Pauschale nach Nr. 1 lit. b) KV FamGKG Nr. 2000 erhoben werden.[35]
In Familienstreitsachen und Ehesachen hingegen verweist § 113 Abs. 1 Satz FamFG auf § 133 ZPO. Nach § 133 Abs. 1 ZPO sollen die Parteien den Schriftsätzen, die sie bei dem Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. Fehlt es an der erforderlichen Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen, wird die Gebühr aus Nr. 1 lit. b) KV FamGKG Nr. 2000 ausgelöst. Bei elektronisch übermittelten Dokumenten besteht indes nicht die Notwendigkeit, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beizufügen, wie § 133 Abs. 1 Satz 2 ZPO zum Ausdruck bringt. Die erforderlichen Mehrfertigungen sind auslagenfrei durch das Gericht anzufertigen.[36] Insbesondere entfällt auch die Verpflichtung, die Auslagen für den Medientransfer nach Nr. 3 KV FamGKG Nr. 2000 zu zahlen.[37]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen