Die nachfolgende Entscheidung des BGH (Senat für Urheberrecht) lenkt den Blick auf das Verhältnis von Auskunft und eidesstattliche Versicherung und enthält vielfache Aussagen, die auch im Rahmen der Auskunftsverfahren zum Unterhalt oder Zugewinn Beachtung verdienen. Die §§ 95, 120 FamFG verweisen auf die Vorschriften der ZPO

Dem Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckung eines Titels auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung steht ein parallel betriebenes Verfahren auf Vollstreckung eines titulierten Auskunftsanspruchs grundsätzlich nicht entgegen. Das mit der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verfolgte Ziel, die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Rechnung sicherzustellen und damit die materielle Wahrheit zu erzwingen, geht über das mit der Rechnungserteilung zu erreichende Ziel hinaus, weil insoweit nur eine formal ordnungsgemäße und äußerlich vollständige Rechnungslegung erzwungen werden kann.

Für die Frage, ob in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ungerechtfertigt verweigert worden ist, kommt es auch im Beschwerdeverfahren nach dem Wortlaut des § 889 Abs. 2 ZPO auf den Zeitpunkt des Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung an.

Das Vollstreckungsgericht kann auch im Verfahren nach § 889 ZPO gem. § 261 Abs. 1 BGB eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen und anordnen, dass der Schuldner seine bisher unvollständige Auskunft und Rechnungslegung im Umfang des Entscheidungssatzes nachbessert und die vollständige Auskunft an Eides Statt versichert. Das gilt auch, wenn die Formel in einem rechtskräftigen Urteil festgelegt worden ist, weil der Verpflichtete sonst gezwungen wäre, eine falsche eidesstattliche Versicherung abzugeben.[13]

Es gehört zu den Aufgaben der anwaltlichen Vertretung, dafür Sorge zu tragen, dass Auskunfts- und Rechnungslegungstitel hinreichend bestimmt sind.[14]

Notfalls sind Ergänzung oder Berichtigung des Titels nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 319, 320 ZPO zu veranlassen. Dies dürfte auch in Nichtstreitverfahren zulässig sein.[15]

[15] Dazu Sternal/Jokisch (vormals Keidel), FamFG, 21. Aufl., § 42 Rn 19 ff.

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