Hat der Unterhaltspflichtige nach dem – unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbaren – Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung erhalten und hat er im Anschluss daran eine neue Arbeitsstelle mit dauerhaft geringerem Einkommen gefunden, so ist die Abfindung bis zur Höchstgrenze des Bedarfs aufgrund des früheren Einkommens grundsätzlich für den Unterhalt zu verwenden. Ob eine Aufstockung bis zum bisherigen Einkommen geboten ist und der bisherige Lebensstandard vollständig aufrechterhalten werden muss, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen, insbesondere auch nach der vom Unterhaltspflichtigen zu erwartenden weiteren Einkommensentwicklung.[25]

Die Abfindung dient dem Ersatz für fortgefallenes Arbeitseinkommen und soll dem Bezieher der Abfindung ermöglichen, trotz des Arbeitsplatzverlustes eine gewisse Zeit seine bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse aufrecht zu erhalten und auch seinen eigenen Unterhaltsbedarf in bisheriger Höhe sicherzustellen.[26]

Es muss nicht stets die Einkommensdifferenz zwischen dem früheren und dem aktuellen Einkommen aufzufüllen sein. Umstände des Einzelfalls können es als sachgerecht erscheinen lassen, sie – mit entsprechender Absenkung der unterhaltsrechtlichen Verhältnisse – auf einen längeren Zeitraum zu erstrecken (Vermeidung eines spürbaren Absinkens des Einkommens und des Unterhaltsniveaus nach einem für einen kürzeren Zeitraum bedarfserhaltenden Verbrauch- im Fall nur auf 24 Monate; mehrjährige Trennung und wirtschaftliche Verselbstständigung der Ehefrau, Unterhaltsbedürftigkeit des gemeinsamen Kindes voraussichtlich bis zum 25. Lebensjahr; angemessene Abmilderung der wirtschaftlichen Nachteile infolge des Arbeitsplatzwechsels des Ehemannes bei Verteilung auf 4 Jahre).

Weil die Abfindung nicht aus einer fortdauernden Erwerbstätigkeit herrührt, ist von ihr ein Erwerbstätigenbonus nicht in Abzug zu bringen.[27]

[25] BGH, Urt. v. 18. 4.2012 - XII ZR 65/10, NJW 2012, 1868 = FamRZ 2012, 1040 m. Anm. Borth.
[26] BGH, Urt. v. 14.1.1987 – IV b ZR 89/85, NJW 1987, 1554 = FamRZ 1987, 359.

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