BGH, Beschl. v. 6.7.2022 – XII ZB 571/21

Hat das Gericht das Rechtsschutzbegehren eines Beteiligten aufgrund von Rechtsirrtum oder Missverständnis unrichtig und zu eng ausgelegt, mit der Beschlussformel aber gleichwohl über das gesamte Rechtsschutzbegehren des Beteiligten erschöpfend entschieden und seine Instanz als erledigt betrachtet, liegt keine verdeckte, über § 43 FamFG zu korrigierende Teilentscheidung, sondern eine fehlerhafte Endentscheidung vor, die nur mit den zulässigen Rechtsmitteln angegriffen werden kann (im Anschluss an BGH, Urt. v. 27.11.1979 – VI ZR 40/78, NJW 1980, 840).

OLG Celle, Beschl. v. 26.4.2022 – 21 WF 26/22

1. Gegen die Ablehnung eines Antrags auf öffentliche Zustellung der Antragsschrift auf Anfechtung der Vaterschaft ist in analoger Anwendung der §§ 15 FamFG, 567 ff. ZPO die sofortige Beschwerde statthaft (vgl. BGH FamRZ 2015, 743 ff. [in Ehe- und Familienstreitsachen]).

2. Der Antragsteller in Abstammungsverfahren kann hinsichtlich der Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung nicht darauf verwiesen werden, selbst keine ausreichenden Nachforschungen zum Aufenthalt eines anderen Verfahrensbeteiligten und Zustellungsadressaten unternommen zu haben. Vielmehr folgt aus dem in Abstammungssachen geltenden Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG), dass dem Gericht – neben dem Antragsteller – eigene Ermittlungen und Überprüfungen obliegen (KG FamRZ 2018, 1923).

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