Der Ehemann war durch die Verfügungen zugunsten der Tochter völlig mittellos. Der Zugewinnausgleich ist in die einstweilige Anordnung eingeflossen. Der Kaufpreis wurde durch die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts zwischen den Beteiligten ausgekehrt.

Die Anhörung hätte nicht unbedingt stattfinden müssen, zumal die Antragstellerin das Scheidungsbegehren bei ihrer Anhörung vor einer Familienrichterin unzweifelhaft deutlich gemacht hatte. Der Antragsgegner war anwaltlich vertreten, hatte der Scheidung zugestimmt und einen eigenen Scheidungsantrag gestellt. Leider war eine Anhörung mittels telefonischen Kontaktes nicht möglich, weil der Ehemann schwerhörig war. Das hätte also nichts gebracht.

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