Den Vorlagebeschlüssen liegt jeweils ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde: Zwei lesbische Ehepaare gründeten jeweils eine Familie. Im Fall des OLG Celle wurde dabei eine Embryonenspende verwendet, im Fall des KG eine Samenspende. Jeweils eine der Ehefrauen trug das Kind bzw. die Kinder aus (im Folgenden Geburtsmutter), aber beide handelten auf der Grundlage eines gemeinsamen Entschlusses, der im Fall des OLG Celle in einer notariellen Urkunde niedergelegt wurde. Eine Tochter bzw. Zwillinge wurden geboren, doch wurde damit nur die Geburtsmutter automatisch Elternteil gem. § 1591 BGB. Die jeweils andere, die Co-Mutter, begehrt die Mitelternschaft mit der Geburt. Eine direkte oder analoge Anwendung von § 1592 Nr. 1 BGB wird jedoch durch die Rechtsprechung des BGH abgelehnt.[6] Dem hat sich der vorlegende Senat des OLG Celle[7] bzw. das KG[8] angeschlossen, doch sehen beide Senate die Grundrechte der Co-Mutter und der Kinder verletzt und haben die Sache daher dem BVerfG vorgelegt. Beide Vorlagebeschlüsse sind umfangreich begründet. Während das OLG Celle sich vor allem intensiv der grundrechtlichen Elternstellung der Co-Mutter widmet,[9] betont das KG gleichheitsrechtliche Aspekte.[10]

[6] BGH FamRZ 2018, 1919 m. Anm. Coester-Waltjen, dazu auch: Adamus, jurisPR-FamR24/2019, Anm. 4; Kaulbach/Pickenhahn/von Scheliha, FamRZ 2019, 768; Kemper, FamRB, 2019, 108; Kiehnle, Jura 2019, 563 (mit rechtshistorischer Perspektive); Löhnig, JA 2019, 69; Salzmann, MittBayNot 2019, 355; Terp, jM 2019, 143.
[7] OLG Celle FamRZ 2021, 862, 865.
[8] KG FamRZ 2021, 854, 857 f. Rn 35 ff.
[9] OLG Celle FamRZ 2021, 862, 865 ff.
[10] KG FamRZ 2021, 854, 859 f. Rn 51 ff.

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