Das deutsche Abstammungsrecht ist dringend reformbedürftig. Obwohl nach umfangreichenden wissenschaftlichen Arbeiten[1] eine Reihe fundierter Vorschläge[2] auf dem Tisch liegen, ist die Reform nach Vorlage des Diskussionsentwurfs des BMJV im März 2019 ins Stocken gekommen. Mit einer Umsetzung bis zum Ende der Legislaturperiode ist leider nicht mehr zu rechnen. Doch könnte sich einmal mehr das BVerfG als Motor des Familienrechts[3] erweisen. Mit Beschlüssen vom 24.3.2021 haben das OLG Celle[4] und das Kammergericht[5] jeweils einen abstammungsrechtlichen Fall dem BVerfG vorgelegt. Es geht um die Frage, ob in einer gleichgeschlechtlichen Ehe die Ehefrau, die das Kind nicht gebiert (Co-Mutter), wie ein Ehemann sofort mit Geburt die rechtliche Elternstellung einnimmt oder zunächst ein Adoptionsverfahren durchlaufen muss.
Der Beitrag diskutiert die verfassungsrechtlichen Fragen, die den Vorlagebeschlüssen (II) zugrunde liegen. Dabei muss es vor allem darum gehen, eine Ungleichbehandlung der betroffenen Kinder zu vermeiden, die keinen Einfluss auf ihre Situation haben (IV). Familienverfassungsrechtlich besonders spannend ist die Einordnung sogenannter "Wunsch"- bzw. "Initiativeltern", die die Geburt des Kindes verursachen und die dadurch Verantwortung für es tragen. Die Bedeutung des richtigen verfassungsrechtlichen Verständnisses dieser Eltern geht über die Vorlagebeschlüsse hinaus und ist grundlegend für die Zuordnung von Elternschaft bei assistierter Reproduktion.
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