1. Gegen die Erteilung einer Widerrechtlichkeitsbescheinigung nach Art. 15 HKÜ durch das Familiengericht ist die Beschwerde statthaft.

2. Das Familiengericht hat den Beschluss, mit dem die Widerrechtlichkeitsbescheinigung erteilt wird, den Beteiligten förmlich zuzustellen.

3. Zu den Voraussetzungen, damit eine Widerrechtlichkeitsbescheinigung nach Art. 15 HKÜ erteilt werden kann.

KG, Beschl. v. 4.6.2021 – 16 UF 40/21 (AG Pankow/Weißensee)

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