Nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG erhielt der Anwalt nach der bisherigen Regelung eine Terminsgebühr, wenn in einem Verfahren, in dem eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wurde. Gleiches galt in den Rechtsmittelverfahren. Hier war strittig, ob die Terminsgebühr auch dann anfallen konnte, wenn die Beteiligten einen Vergleich ohne Mitwirkung des Gerichts schlossen, etwa einen privatschriftlichen Vergleich oder einen notariellen Vergleich, der zur Erledigung des Verfahrens führte. Der BGH[9] hat zuletzt klargestellt, dass in diesem Fall selbstverständlich auch eine fiktive Terminsgebühr anfällt. Vor allem in der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit wurde allerdings eine andere Auffassung vertreten, nämlich die, dass nur ein vor Gericht geschlossener oder gerichtlich protokollierter Vergleich die fiktive Terminsgebühr auslöse. Der Gesetzgeber hat nunmehr die Rechtsprechung des BGH umgesetzt und in der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG klargestellt, dass die fiktive Terminsgebühr auch ohne Beteiligung des Gerichts anfällt.

 

Beispiel 10: Nach Antragseinreichung (Wert: 5.000 EUR) schließen die Beteiligten außergerichtlich einen schriftlichen Vergleich, aufgrund dessen der Antrag zurückgenommen wird.

Ein gerichtlicher Vergleich oder eine gerichtliche Protokollierung ist nicht erforderlich. Es entsteht also auch hier die 1,2-Terminsgebühr.

Der Gesetzgeber ist aber noch zwei Schritte weitergegangen.

Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage ist der Abschluss eines Vergleichs (§ 779 BGB) nicht erforderlich. Es reicht jetzt eine Einigung i.S.d. Anm. Abs. 1 zu Nr. 1000 VV RVG. Erforderlich ist also nicht nur ein gegenseitiges Nachgeben. Ein einseitiges Nachgeben reicht vielmehr aus.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Schriftform entfallen lassen. Es genügt also zukünftig jegliche Einigung, unabhängig davon, in welcher Form sie geschlossen wird. Es reichen daher auch Einigungen per WhatsApp, E-Mail oder anderweitiger Kommunikation.

[9] AGS 2020, 371 = NJW 2020, 2474.

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