Ähnlich stellt sich die Problematik bei den Vermögenspositionen dar.

Bei Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen erfolgt die Erfüllung des Wertermittlungsanspruchs entgegen § 1379 Abs. 1, S. 3, 2. Alt. BGB per se durch eine (Unternehmens-)Bewertung, die der Erbe auf Kosten des Nachlasses gemäß § 2314 Abs. 2 BGB beauftragen "darf".[16]

Dieses sieht der Wertermittlungsanspruch des Zugewinnausgleichs in § 1379 Abs. 1 S. 3 2. Alt. BGB[17] so nicht vor.

Ein Gutachten zur Bewertung des Vermögensgegenstandes hilft ferner auch für die Bezifferung des Leistungsantrages zur Vermeidung weit reichender Kostenrisiken. Die Stellung des Leistungsantrages verlangt nämlich eine hinreichend dezidierte Vorstellung von dem Vermögenswert wie insbesondere dem Unternehmenswert.

Wegen des psychologischen "Ankereffektes" ist es auch für den Verpflichteten opportun, eine eigene Bewertung vorzunehmen und sich nicht den oft völlig übersetzten Wertvorstellungen des Anspruchsberechtigten auszusetzen.

Das Prinzip der Normzweckadäquaten Bewertung[18] verlangt zudem hinreichende Kenntnisse des Normzwecks des Zugewinnausgleichsanspruchs bzw. des Pflichtteilsergänzungsanspruchs.

Hierbei sind die diversen Differenzierungen zwischen der Rspr. des XII. Zivilsenats des BGH und den hiervon in vielerlei Hinsicht abweichenden Verlautbarungen des IDW zu beachten.[19] Dies gilt, wenngleich das IDW sich im Standard "IDW S 13" zur Bewertung im Familien- und Erbrecht positioniert hat. Dieser Standard weicht aber in nicht unerheblichem Maße von der Rechtsprechung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes ab! Auch Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die sich regelmäßig mit der Unternehmensbewertung befassen und nicht nur das keinen Verkehrswert ermittelnde vereinfachte Ertragswertverfahren des Steuerrechts anwenden, werden gleichwohl den Normzweck der Bewertung in Zugewinnausgleichsverfahren, wie ihn die Rechtsprechung des XII. Zivilsenats versteht und deutlich macht, nicht hinreichend würdigen. Auch hier sind Sachverständige gefragt, die den familienrechtlichen Kontext herstellen.

[16] § 2314 Abs. 1 S. 2 2. Alt. BGB; Prütting/Deppenkemper, BGB Kommentar, § 2314 Rn 16; bei der Beauftragung durch den Auskunftsverpflichteten gilt: "Dessen Brot ich ess, dessen Lied ich sing!"
[17] Kuckenburg/Perleberg-Kölbel, Die unbekannten Allzweckwaffen – Ansprüche nach § 1379 BGB, FuR 2018, 123.
[18] Ausführlich m.w.N.: Kuckenburg/Perleberg-Kölbel, Unternehmen und Unternehmer im Familienrecht, 2018, D. Rn 38 ff., 42 ff.
[19] Borth, Die Bewertung von Unternehmen im Familien- und Erbrecht nach IDW S 13 – eine gezielte Umdeutung der Bewertungsgrundsätze des BGH? FamRZ 2017, 1739; Kuckenburg, Unternehmensbewertung – IDW versus BGH FuR 2018, 78.

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