Die Erkenntnis, dass der Lebensstandard im Alter nur dann zu sichern ist, wenn neben der primären Vorsorge private Leistungen für eine zusätzliche Altersvorsorge erbracht werden, hat dazu geführt, dass dem Unterhaltspflichtigen und gleichermaßen dem Unterhaltsberechtigen zugebilligt werden muss, in angemessenem Umfang zusätzlichen Vorsorgeaufwand zu betreiben, und beiden die Möglichkeit eröffnet sein muss, diesen Umstand in die Unterhaltsbemessung einfließen zu lassen. In Anlehnung an den Höchstfördersatz der so genannten Riester-Rente kann ein Betrag von bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens als angemessene zusätzliche Altersvorsorge durch Abzug vom jeweiligen unterhaltsrelevanten Einkommen berücksichtigt werden, und zwar unabhängig davon, ob eine solche Vorsorge bereits während der Ehezeit betrieben oder erst nach der Scheidung aufgenommen worden ist

Diese Entwicklung kann aber auch bei der Bemessung des Altersvorsorgeunterhalts nicht unberücksichtigt bleiben. Jedenfalls wenn der Unterhaltspflichtige eine unterhaltsrechtlich anzuerkennende zusätzliche Altersvorsorge betreibt, ist es geboten, dies auch dem Unterhaltsberechtigten durch eine entsprechende Erhöhung des Altersvorsorgeunterhalts zu ermöglichen. Der Altersvorsorgeunterhalt kann daher mit einem Zuschlag von 4 Prozentpunkten zum Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung berechnet werden.[44]

[44] BGH, Beschl. v. 25.9.2019 – XII ZB 25/19, NJW 2019, 3570 = FamRZ 2020, 21 m. Anm. Lies-Benachib.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge