Enthält die Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe keine Ausführungen zu dem konkludenten Antrag hinsichtlich des Mehrvergleichs, ist davon auszugehen, dass die Entscheidung über diesen Antrag versehentlich unterblieben ist. Eine nachträgliche Erläuterung durch das Gericht im Beschlussergänzungsverfahren ändert hieran nichts. Der Beschluss ist gemäß § 43 FamFG insoweit auf Antrag nachträglich um eine Sachentscheidung zu ergänzen.

KG, Beschl. v. 3.6.2019 – 3 WF 103/19 (AG Tempelhof-Kreuzberg)

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