In den Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte seinen Unterhaltsanspruch auf §§ 1571 ff. BGB stützt, hat er die Rollenwahl des Elterngeld beziehenden, unterhaltspflichtigen Elternteils zu akzeptieren und daher möglicherweise keinen Anspruch mehr auf nachehelichen Unterhalt, sofern das dann noch vorhandene Einkommen nicht genügt, um den Unterhaltsanspruch zu befriedigen. Maßgeblich ist damit nur das durch Elterngeld bezogene Einkommen.[31] Entscheidender Grund ist, dass der Unterhaltsanspruch des bisherigen Ehegatten gemäß § 1609 Nr. 3 BGB nachrangig ist.

[31] In diese Richtung Klinkhammer, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl. 2015, § 2 Rn 276 m.w.N., insbesondere unter Bezugnahme auf BGH FamRZ 1996, 796, der sich auf einen Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB bezog. Zu beachten ist allerdings, dass § 1609 BGB a.F. noch von einer Gleichwertigkeit des Anspruchs auf Kindesunterhalt und von Betreuungsunterhalt ausging!

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