Die Umrechnung der ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte in einen versicherungsmathematischen Barwert durch die Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (hier: "VBLklassik") und die Rückrechnung des hälftigen Barwerts – nach Vorabzug der Teilungskosten – in Versorgungspunkte ist im Hinblick auf die §§ 5 Abs. 1, 11 Abs. 1 VersAusglG nicht zu beanstanden.

Bei Auskünften, die nach dem 1.1.2013 erteilt werden, dürfen zur Vermeidung eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG nur noch geschlechtsneutrale Barwertfaktoren verwendet werden.

BGH, Beschl. v. 8.3.2017 – XII ZB 582/16 (OLG Frankfurt/M, AG Darmstadt)

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