Geht es um Vereinbarungen im Unterhaltsrecht, finden sich im deutschen Recht ganz unterschiedliche Gestaltungsprinzipien. Es kommt nämlich darauf an, über welche Unterhaltsart disponiert werden soll. Bekanntlich unterscheidet das Familienrecht streng zwischen dem Verwandten-, Trennungs- und Ehegattenunterhalt. Diese Aufteilung spiegelt sich auch in den Rahmenbedingungen, die das Familienrecht für Unterhaltsverträge aufstellt. Im Verwandtenunterhalt gilt die Dispositionssperre: Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden, heißt es lapidar in § 1614 Abs. 1 BGB. Die Vorschrift gilt auch für den Familienunterhalt nach § 1360a Abs. 3 BGB, für den Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 4 S. 4 BGB und schließlich für den Unterhalt des nicht verheirateten, betreuenden Elternteils nach § 1615l Abs. 3 S. 1 BGB. Von dieser universalen Dispositionssperre ist der nacheheliche Unterhaltsanspruch ausgenommen. Nach § 1585c S. 1 BGB können die Ehegatten über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen, was bedeutet, dass insoweit der Grundsatz der Privatautonomie wieder hergestellt wird. Allerdings werden die Ehegatten nicht ganz schutzlos in die Privatautonomie entlassen. Satz 2 unterwirft solche Vereinbarungen einem strengen Formprinzip, dem strengsten, welches das deutsche Recht kennt, nämlich der notariellen Vereinbarung oder Protokollierung in einem gerichtlichen Verfahren. Damit aber nicht genug, als flankierende Maßnahme werden solche Vereinbarungen einem richterlichen Kontrollverfahren unterworfen, der Wirksamkeits- bzw. Ausübungskontrolle.

Damit werden die Hürden transparent, die sich dem Rechtsanwender bei der Gestaltung von Unterhaltsvereinbarungen stellen. Konstellationen, die der Gestaltung nach § 1614 Abs. 1 BGB unterfallen, sind der vertraglichen Disposition grundsätzlich verwehrt. Wer dagegen verstößt, riskiert nach § 134 BGB die Unwirksamkeit, was mit unangenehmen rechtlichen Folgen verbunden sein kann, wie noch zu zeigen sein wird. Auf der anderen Seite steht der nacheheliche Unterhalt, der dem Prinzip der Privatautonomie verpflichtet ist. Aber auch auf diesem Sektor sind der gestalterischen Freiheit Grenzen gesetzt, einmal durch das Formprinzip des § 1585c S. 2 BGB, zum anderen mit der Rechtsprechung zur Inhalts- und Wirksamkeitskontrolle. Wie die veröffentlichten Fälle der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung zeigen, verheddert sich die Praxis zuweilen in diesem dreiteiligen Konstrukt aus Dispositionssperre, Privatautonomie und richterlicher Kontrolle.

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