OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.5.2017 – 12 U 136/16

a) Zur Kürzung der VBL-Betriebsrente wegen eines nach altem (vor 1.9.2009 geltendem) Recht im Wege des Quasi-Splitting gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG durchgeführten Versorgungsausgleichs.

b) Das Versterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten vor dessen Verrentung ist kein Grund, die Kürzung der VBL-Betriebsrente beim ausgleichspflichtigen Ehegatten entfallen zu lassen.

c) Der Kürzungsbetrag, der zulasten des im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtigen Ehegatten von seiner VBL-Betriebsrente in Abzug zu bringen ist, ist nicht im Wege der Rückrechnung, sondern durch Hochrechnung zu ermitteln (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung – OLG Karlsruhe, Urt. v. 9.12.2004 – 12 U 303/04, OLGR 2005, 512; Anschluss Oberschiedsgericht der VBL Karlsruhe, Beschl. v. 5.6.2012 – OS 51/10, FamRZ 2012, 1877). Der beim ausgleichsberechtigten Ehegatten als Versorgungsausgleich im Wege des Quasi-Splitting begründete Rentenbetrag in der gesetzlichen Rentenversicherung ist anhand der zwischenzeitlichen Steigerungssätze der VBL-Betriebsrente anzupassen.

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