Die Rechtsprechung der einzelnen OLG-Bezirke zur Erstattung der VKH-Gebühren und dazu, welche Gegenstände von der Verfahrenskostenhilfe in der Ehesache umfasst sind bei Abschluss eines Vertrages über die Scheidungsfolgen, war bislang höchst unterschiedlich. Während einzelne Oberlandesgerichte alle durch den Mehrvergleich anfallenden Gebühren erstatten ließen, war in anderen Bezirken lediglich die Vergleichsgebühr festzusetzen. Dies wurde vereinheitlicht, und zwar dahingehend, dass alle Gebühren, die durch die Herbeiführung einer Einigung entstehen, von der Verfahrenskostenhilfe in der Ehesache umfasst sind, soweit der Vertrag über die Gegenstände des § 48 Abs. 3 RVG abgeschlossen wird (Unterhalt der Ehegatten, Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, Sorgerecht, Regelung des Umgangs mit einem Kind, Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen oder die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht).

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