Gemäß § 155a Abs. 5 S. 1 FamFG können die Eltern im Erörterungstermin eines normalen Sorgerechtsverfahrens zur Niederschrift des Gerichts Sorgeerklärungen nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB abgeben (die Niederschrift ersetzt die nach § 1626d Abs. 1 BGB erforderliche öffentliche Beurkundung).[86] Die Sorgeerklärungen sind nur wirksam, wenn sämtliche in §§ 1626b f. BGB geregelten Voraussetzungen vorliegen.[87] Nicht zulässig ist die Abgabe von Sorgeerklärungen über einen Teil der elterlichen Sorge.[88] Einigen sich die Eltern erst im Erörterungstermin darauf, dass nur ein Teil der elterlichen Sorge gemeinsam ausgeübt werden soll (und widerspricht dies nicht dem Kindeswohl), so hat das Gericht auf der Grundlage dieser Einigung der Eltern den gewünschten Teilbereich der elterlichen Sorge durch Beschluss auf beide Eltern gemeinsam zu übertragen.

[86] BT-Drucks 17/11048, S. 24.
[87] Dazu AnwaltKommentar-BGB/Rakete-Dombek, § 1626e Rn 2.
[88] BT-Drucks 17/11048, S. 30. Vgl. auch BGH NJW 2008, 662, 666; Heilmann, NJW 2013, 1473, 1474.

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