1. Die Regelung zur Anfechtung der Vaterschaft durch die zuständige Behörde nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB ist mit Art. 6 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, weil sie zu einer Ungleichbehandlung nichtehelich geborener Kinder gegenüber scheinehelich geborenen Kindern bei einer Personenstandsmanipulation führt, für die einleuchtende Sachgründe nicht bestehen. Zu dieser Frage wird die Entscheidung des BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG eingeholt (OLG Bremen, Beschl. v. 7.3.2011 – 4 UF 76/10, FamRZ 2011, 1073).
  2. Im Fall der sog. qualifizierten Vaterschaftsanerkennung gemäß § 1599 Abs. 2 S. 1 BGB muss lediglich die Anerkenntniserklärung des Dritten innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Scheidungsurteils wirksam (§§ 1597 Abs. 1, 1594 Abs. 3 BGB) erklärt sein. Die nach § 1599 Abs. 2 S. 2 BGB erforderliche Zustimmung des Mannes, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch mit der Mutter verheiratet war, ist dagegen nicht an diese Jahresfrist geknüpft (OLG Oldenburg, Beschl. v. 20.8.2010 – 12 W 167/10, FamRZ 2011, 1076).

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