Im Ausgangspunkt unproblematisch ist die Rechtslage, wenn die Ehepartner ihre vermögensrelevanten Beziehungen auf eine klare rechtsgeschäftliche Basis gestellt haben; insbesondere ist jedes denkbare Wertschöpfungsziel (Eigenheim, Wertpapier- oder Immobilienvermögen, Unternehmen) tauglicher Gegenstand einer ausdrücklichen Vereinbarung einer Ehegatteninnengesellschaft; der Ausgleich findet dann nach Maßgabe der §§ 736 ff. BGB statt.[1] Treffen die Ehegatten keine (gesellschafts-)vertragliche Regelung, dann greift der gesetzliche Güterstand mit dem pauschalen Halbteilungsgrundsatz des Zugewinnausgleichs,[2] dem der Gesetzgeber soeben unveränderte Tragfähigkeit und Verankerung im Rechtsbewusstsein der Bevölkerung attestiert hat.[3] Gegenstand der folgenden Überlegungen ist die Frage, ob die Ehepartner durch Vereinbarung von Gütertrennung uneingeschränkt präventiv jeden Ausgleich auch für den Fall ausschließen können, dass ein Ehepartner zugunsten der Familienarbeit auf eigene Einkommens- und damit Vermögensbildungschancen verzichtet und damit ehebedingte Nachteile erlitten hat.

Dazu ein Beispiel, leicht verfremdet einem Fall aus der familienrechtlichen Praxis nachgebildet: M und F haben nach Abschluss ihres BWL-Studiums geheiratet und Gütertrennung vereinbart. In kurzem Abstand werden eine Tochter und Zwillingssöhne geboren. Da F ihre noch in der Startphase stehenden unternehmerischen Aktivitäten nicht reduzieren will, verzichtet M auf eine internationale Karriere als Investmentbanker; er übernimmt die Familienarbeit, organisiert die gesellschaftlichen Netzwerke der F und bewältigt mehrere Ortswechsel im In- und Ausland. F baut einen höchst erfolgreichen, international agierenden Konzern auf und verfügt bei Scheitern der Ehe 15 Jahre nach Eheschließung über ein luxuriöses Familienheim, Immobilien und Wertpapiere zur Altersversorgung sowie ein umfangreiches unternehmerisches Vermögen.

[1] Zur höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Ehegatteninnengesellschaft siehe Dauner-Lieb, FuR 2009, 361; Herr (Fn 4); s.a. Wagenitz, Vermögensrechtliche Auseinandersetzung unter Ehegatten außerhalb des Güterrechts; Schwab/Hahne (Hrsg.), Familienrecht im Brennpunkt, 2004, S. 161.
[2] Dauner-Lieb, FuR 2009, 361, 367 ff. m.w.N.; zur Zugewinngemeinschaft als Ausdruck einer Anerkennung der Gleichwertigkeit von Familien- und Erwerbstätigkeit eindringlich Meder (Fn 1), 11 ff.
[3] BT-Drucks 16/10798, S. 1, 10.

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