Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte entsprechend der Lebensplanung der Eheleute den Beruf seit 30 Jahren aufgegeben und auf Grund des Alters und der fehlenden Berufserfahrung keine reale Erwerbschance mehr, scheidet eine Befristung aus. Der Ehegatte kann in dieser Lage – bezogen auf die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung – keine Rentenanwartschaften mehr bilden. Dies ist ein ehebedingter Nachteil, der sich in der Rentenbilanz des Ehegatten auswirkt in Gestalt einer geringeren Rente. Der durchgeführte Versorgungsausgleich führt lediglich zum Ausgleich der ehezeitlichen Ausfälle.

OLG Zweibrücken, Urt. v. 14.3.2008 – 2 UF 197/07, FuR 2009, 60

Hat die jetzt 62 Jahre alte Ehefrau zu Beginn der Ehe ihre Berufstätigkeit aufgegeben und sich der Haushaltsführung und Kindererziehung gewidmet, kommt nach einer Ehedauer von 33 Jahren keine Befristung in Betracht, wenn sie keine Erwerbstätigkeit mehr finden kann.

OLG Zweibrücken, Urt. v. 7.3.2008 – 2 UF 113/07, ZFE 2009, 77

Nach einer 27 Jahre dauernden Ehe mit Kindesbetreuung und Haushaltsführung scheidet eine Begrenzung aus, wenn der Ehegatte ohne die Ehe in vollschichtiger Erwerbstätigkeit ein Einkommen erzielen könnte, das seinen Bedarf decken könnte.

OLG Nürnberg, Urt. v. 6.8.2008 – 7 UF 244/08, FamRZ 2009, 345

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