Die Vorschrift regelt die Behandlung des Zugewinnausgleichs für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der gesetzlichen Neuregelung anhängige Verfahren. Abs. 2 sieht bewusst nur eine Übergangsregelung für § 1374 BGB vor, denn nur in Bezug auf die Einführung des negativen Anfangsvermögens besteht ein schutzwürdiges Interesse am Fortbestand der alten Rechtslage. Die übrigen Bestimmungen dienen dem Schutz vor Manipulationen; das Vertrauen auf den Fortbestand einer Manipulationsmöglichkeit ist nicht schutzwürdig, so dass für alle anhängigen Verfahren im Übrigen das neue Recht gilt.

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