§ 1375 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

"Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen"

Bei dieser Neuregelung handelt es sich um eine zwingende Folgeregelung zur Einführung des negativen Anfangsvermögens, um Fälle zu erfassen, in denen ein bei Eheschließung verschuldeter Ehegatte wirtschaftlich einen Zugewinn erzielt, ohne aber einen Vermögensüberschuss zu erreichen. Auch bei einem negativen Endvermögen kommt es so zu einer Beteiligung an dem in der Schuldenminderung liegenden Gewinn allein dann, wenn der – nach wie vor – verschuldete Ehegatte ausgleichsberechtigt ist. Allerdings verringert sich die Differenz seines Zugewinns, der in der Verringerung der Schulden besteht, zu dem Zugewinn seines Ehepartners, der aus Aktivvermögen besteht.

Beispiel:

 
Anfangsvermögen des M ./. 200.000,00 EUR
Endvermögen des M ./. 100.000,00 EUR
Anfangsvermögen der F    0,00 EUR
Endvermögen der F   200.000,00 EUR
Ausgleichsanspruch nach geltendem Recht: 200.000 EUR : 2 =   100.000,00 EUR
Ausgleichsanspruch nach künftigem Recht: Zugewinn der F (200.000 EUR ./. wirtschaftlicher Zuwachs des M 100.000 EUR = 100.000 EUR : 2 =)   50.000,00 EUR

Im Zuge der Beratungen durch den Rechtsausschuss ist § 1375 Abs. 2 Satz 1 wie folgt ergänzt worden:

"Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen i.S. des Satzes 1 Nr. 1–3 zurückzuführen ist."

Zweck der Beweislastregelung ist der Schutz vor illoyalen Vermögensminderungen. Nunmehr hat ein Ausgleichsschuldner Vermögensminderungen zwischen dem Zeitpunkt der Trennung und dem Stichtag für das Endvermögen nachvollziehbar darzulegen. Sofern er dazu nicht in der Lage ist, werden die Differenzbeträge als Zugewinn behandelt. Durch die Ausweitung des Auskunftsanspruchs in § 1379 BGB auch auf eine Auskunftsverpflichtung mit Belegvorlageverpflichtung zum Zeitpunkt der Trennung wird ein Zugewinnausgleichsberechtigter in die Lage versetzt, illoyale Vermögensminderungen besser zu erkennen und substantiiert dazu vorzutragen. Umgesetzt werden mit der nunmehr in das Gesetz eingefügten Beweislastregelung die Grundsätze der sekundären Darlegungs- und Beweislast.[8]

[8] Vgl. dazu BGH NJW-RR 1986, 1325; FamRZ 2000, 948; OLG Düsseldorf FF 2008, 254, 256 m.w.N.

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