Das OLG Stuttgart beschäftigt sich im vorstehenden Beschluss mit der Höhe des Streitwerts in Fällen der sog. "stecken gebliebenen" Stufenklage. Nach Rechtshängigkeit der Stufenklage kommt es nicht mehr zu einer Bezifferung des Klagantrags in der Leistungsstufe, etwa, weil der Kläger seinen Leistungsanspruch auf Grund einer während der Rechtshängigkeit der Klage erfolgten außergerichtlichen Einigung zur Unterhaltshöhe nicht mehr weiterverfolgt oder weil die Stufenklage schon in der Auskunftsstufe in vollem Umfang abgewiesen wird.

Für die Wertberechnung bei einer Stufenklage nach § 44 GKG ist der höhere der verbundenen Ansprüche maßgeblich. Entscheidend ist dabei nach § 40 GKG der Zeitpunkt der Antragstellung, die den Rechtszug einleitet. Dies gilt grundsätzlich auch für noch nicht bezifferte Anträge, da auch diese mit Einreichung einer Stufenklage anhängig werden.[1]

Nach vorherrschender Auffassung in Rspr. und Literatur bestimmt sich der Streitwert der sog. "stecken gebliebenen" Stufenklage nach dem Wert des noch unbezifferten Zahlungsantrages, der gem. §§ 3 und 4 ZPO nach objektiven Anhaltspunkten unter Berücksichtigung der Erwartungen des Klägers bei Klageeinreichung zu schätzen ist.[2] Das Familiengericht hatte sich der herrschenden Meinung angeschlossen und den Streitwert für das Verfahren, ohne zwischen den Klagestufen zu differenzieren, auf den 12-fachen monatlichen Unterhaltsbetrag, der außergerichtlich tituliert worden war, festgesetzt. Der Beschwerde des Beklagten hatte das Familiengericht nicht abgeholfen, sondern ergänzend den Streitwert für die Auskunftsstufe auf 976 EUR (1/10 des angenommenen Wertes der Leistungsstufe) festgesetzt.

Das OLG Stuttgart hat den Beschluss des AG dahingehend abgeändert, dass die Streitwerte für den Belegantrag, für den Antrag auf Abgabe der Versicherung an Eides statt und für den unbezifferten Zahlungsantrag auf jeweils 975 EUR festgesetzt wurden. Anknüpfend an seine Entscheidung vom 29.3.2005, FamRZ 2005, 1765, bleibt der 16. Zivilsenat des OLG Stuttgart bei seiner Auffassung, wonach sich der Streitwert einer "stecken gebliebenen" Stufenklage in der Regel mit einem Bruchteil des Wertes des Leistungsanspruchs bemisst. Die Begründung des Gerichts ist, auch wenn es Gebühreninteressen zuwider läuft, tragfähig und interessengerecht. Insbesondere wenn sich nach Klageerhebung herausstellt, dass ein Zahlungsanspruch nicht besteht, kann nicht auf den Wert des unbeziffert gebliebenen Leistungsanspruchs als Grundlage für die Bewertung des Auskunftsanspruchs abgestellt werden. Zu Recht weist das OLG Stuttgart auf die sich aus § 44 GKG ergebende Möglichkeit hin, dass der Auskunftsanspruch höher zu bewerten ist als der Leistungsanspruch und dann der höhere der verbundenen Ansprüche maßgebend ist.

Interessengerecht erscheint die Entscheidung des OLG Stuttgart, weil nicht nur der in der Auskunftsstufe regelmäßig unterliegende Beklagte, sondern auch die Klägerseite ein geringeres Prozesskostenrisiko gerade in Fällen zu tragen hat, in welchen sich auf Grund der nach Rechtshängigkeit erteilten Auskunft kein oder ein nur geringer Unterhaltsanspruch ergibt.

Mitgeteilt und kommentiert von Dr. Holger Großhardt, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Friedrichshafen

[1] Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 44 GKG Rn 4.
[2] OLG Hamm FamRZ 2004, 1664; OLG Celle MDR 2003, 55; OLG Schleswig JurBüro 2002, 80; Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 12. Aufl. 2007.

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