Kosten, die durch Wahl einer Privatschule statt einer staatlichen – kostenfreien – Schule entstehen, stellen sich in aller Regel als Mehrbedarf dar.

Die Wahl der Privatschule ist immer dann berechtigt, wenn eine staatliche Schule nicht zur Verfügung steht. So wurden Schulkosten für den Besuch einer privaten Sonderschule (einschließlich der Kosten für Nachhilfe und psychologische Betreuung) als Mehrbedarf anerkannt, wenn es dem Kind auf Grund Behinderung und Lernschwierigkeiten nicht möglich ist, seinen Hauptschulabschluss an einer staatlichen Sonderschule zu machen.[34] Auch eine ärztliche Empfehlung wurde als gewichtiger Grund für die Wahl einer Privatschule angesehen.[35] Bei einer Ausbildung zur Physiotherapeutin ging das OLG Hamm[36] demgegenüber davon aus, dass diese grundsätzlich an einer staatlichen Schule zu absolvieren ist und nur nach einer erfolglosen bundesweiten Bewerbung um eine Stelle an einer staatlichen Schule ein Anspruch auf Mehrbedarf erwogen werden könne. Eine bloße Wartezeit auf eine Stelle an einer staatlichen Schule rechtfertigt die Privatschule ebenso wenig, wie ein besseres und schnelleres Erreichen des Ausbildungszieles auf dieser.[37]

[34] OLG Koblenz FamRZ 2005, 1006; vgl. auch VG Aachen, Beschl. v. 10.3.2008 – 2 L 283/07: Die Möglichkeit der Beschulung in der Regelschule schließt einen Anspruch auf Finanzierung eines Privatschulbesuchs für einen behinderten Jungen aus.
[35] AG Wuppertal FamRZ 2004, 900.
[36] FamRZ 1997, 960.
[37] LG Kleve DAVorm 1973, 311.

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