Erfolgt die Internatsunterbringung oder der Besuch der Privatschule im Wesentlichen mit dem Ziel, den jeweiligen Ausbildungsabschnitt zu erreichen, weil dies auf einer öffentlichen Schule etwa wegen zweimaligen Wiederholens einer Klasse in einer Jahrgangsstufe nicht mehr möglich ist,[43] stellt sich die Frage nach der Geeignetheit für diese Ausbildung und einem Verstoß gegen das Gegenseitigkeitsprinzip. Danach ist das in der Ausbildung befindliche Kind gehalten, auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern Rücksicht zu nehmen und seine Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit zu betreiben, um sie innerhalb angemessener und üblicher Zeit zu beenden.[44] Diese Verpflichtung bezieht sich nicht nur auf die eigentliche Ausbildung, sondern auch auf einen möglichen Zusatzbedarf und sie gilt gleichermaßen für volljährige wie für minderjährige Kinder. Allerdings unterliegen minderjährige Schüler dabei nicht so strengen Anforderungen, wie volljährige Kinder.[45]

Bei einem Minderjährigen wurde als nachvollziehbarer Grund für den Wechsel auf die Privatschule daher das zweimalige Wiederholen der 10. Klasse angesehen.[46] Auch wenn der Besuch des staatlichen Gymnasiums keinen Erfolg mehr versprach und der Wechsel in die Privatschule die Wiederholung eines Schuljahres vermied, wurde der sachliche Grund bejaht.[47] Insbesondere wenn ein minderjähriges Kind wegen bestehender Erziehungsschwierigkeiten eine Privatschule zur Erlangung des Hauptschulabschlusses besucht, der unabdingbare Voraussetzung für eine einigermaßen qualifizierte Berufsausbildung ist, werden den Eltern größere Opfer abverlangt, als bei einer weiterführenden Ausbildung.[48]

Bei einem Volljährigen, der ein Privatgymnasium besuchte, wurde der Anspruch demgegenüber verneint, da er – nach erlangter Volljährigkeit und Loslösung vom Elternhaus – das staatliche Gymnasium nach zweimaliger Verfehlung des Ausbildungsziels verlassen musste, ohne dass hinreichende Entlastungsgründe insoweit vorlagen.[49] Gleiches gilt für den Besuch einer privaten Realschule nach einem nur durchschnittlichen Abschluss der Hauptschule und schlechtem Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Beobachtungsstufe.[50] Auch wenn grundsätzlich die Kontinuität eines einmal eingeschlagenen Ausbildungsgangs gewahrt und der Schulbesuch selbst dann fortgeführt werden soll, wenn sich Schulprobleme ergeben, die die Wiederholung einer Jahrgangsstufe erforderlich machen, so führt ein wiederholtes Versagen beim Volljährigen zum Verlust des Unterhaltsanspruchs. Dasselbe Bildungsziel kann nur dann auf anderem Weg weiterverfolgt werden, wenn besondere Umstände – etwa spezifische Entwicklungsschwierigkeiten auf Grund der Scheidung – dies rechtfertigen.[51]

Bei einem berechtigten Wechsel in eine Privatschule oder ein Internat wird ein Rückwechsel auf die staatliche Schule nach Leistungssteigerung wegen der Umstellungsschwierigkeiten, die ein erneuter Schulwechsel mit sich bringt, abgelehnt.[52]

Auch soweit die Finanzierung von Nachhilfeunterricht verlangt werden kann, gilt dies nur in angemessenem Umfang und zeitlich begrenzt. Bei erheblichen Begabungsdefiziten und erst recht dann, wenn Rückstände auf mangelnden Fleiß zurückzuführen sind, muss das Maß der zusätzlichen Förderung nicht weit über das übliche Maß so lange gesteigert werden, bis die Defizite soweit ausgeglichen sind, dass das Bestehen der Abschlussprüfungen gewährleistet ist. Entsprechen Begabung oder Fleiß – jedenfalls eines volljährigen Kindes – nicht den schulischen Anforderungen, so muss auch in Kauf genommen werden, dass der angestrebte Schulabschluss nicht erreicht wird.[53]

[43] Vgl. etwa Art. 53 Abs. 3 BayEUG.
[44] BGH FamRZ 2001, 1601; OLG Schleswig FamRZ 2003, 1409; AG Kempen FamRZ 2006, 1708.
[45] OLG Hamburg FamRZ 1986, 1033.
[46] OLG Karlsruhe OLGR 1998, 350.
[47] BGH FamRZ 1983, 48.
[48] OLG Hamburg FamRZ 1986, 1033.
[49] OLG Schleswig FamRZ 1986, 201.
[50] OLG Hamburg FamRZ 1986, 382.
[51] OLG Frankfurt/M. FamRZ 1985, 1167.
[52] BGH FamRZ 1983, 48.

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