Am 1. Juli 2008 jährt sich das Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes zum zehnten Mal. Die Kindschaftsrechtsreform hat das gesamte Kindschaftsrecht, das seit der Sorgerechtsreform von 1980 weitgehend unverändert geblieben war, grundlegend umgestaltet und modernisiert. Die Änderungen betrafen u.a. das Abstammungsrecht, das Sorgerecht, das Umgangsrecht und das dazu gehörende Verfahrensrecht. Ziel der Reform war vor allem, die Rechtsstellung des Kindes zu verbessern und das Kindeswohl bestmöglich zu fördern. Nicht zuletzt sollten damit die gesetzlichen Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern so weit wie möglich beseitigt werden.

Mit der Kindschaftsrechtsreform von 1998 hat der Gesetzgeber es unverheirateten Eltern erstmals ermöglicht, die gemeinsame elterliche Sorge zu begründen. Zudem wurde das Umgangsrecht als Recht des Kindes einheitlich ausgestaltet und es wurden Unterschiede im Erbrecht und im Unterhaltsrecht abgebaut.

Ein weiterer Meilenstein der Kindschaftsrechtsreform war die Abschaffung des sog. Zwangsverbundes. Danach entfiel für Eltern, die sich scheiden lassen, seit 1. Juli 1998 der Zwang, gleichzeitig mit dem Scheidungsverfahren auch ein Verfahren über das Sorgerecht für ihre Kinder zu führen. So können Eltern auch nach Trennung und Scheidung die gemeinsame Sorge fortführen, ohne dass es einer gerichtlichen Entscheidung bedarf. Das Gericht entscheidet nur dann über die gemeinsame Sorge, wenn ein Elternteil die Übertragung der Alleinsorge beantragt. Der Gesetzgeber hat damit klargestellt, dass es für die betroffenen Kinder das Beste ist, wenn sich die Eltern auch nach der Scheidung einvernehmlich um deren Angelegenheiten kümmern.

Mit der Kindschaftsrechtsreform wurde auch das Umgangsrecht neu gestaltet, um eine Bewusstseinsänderung zu erreichen und die Aufrechterhaltung der Umgangskontakte zu fördern. Der Gesetzgeber hat deshalb 1998 das Kind in den Mittelpunkt der gesetzlichen Regelungen gerückt und das Umgangsrecht als subjektives Recht des Kindes ausgestaltet. Dadurch sollte deutlich werden, dass das Kind nicht Objekt des elterlichen Umgangs ist, sondern ein wesentliches eigenes Interesse hat, die Beziehung zum getrennt lebenden Elternteil aufrechtzuerhalten. 

Auszug aus der Mitteilung der Pressestelle des Bundesministeriums der Justiz vom 1.7.2008

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