Eltern, die das Wechselmodell praktizieren wollen, fragen häufig nach den Möglichkeiten von Vereinbarungen, um die von ihnen gewünschte Gestaltung des Wechselmodells und den Kindesunterhalt rechtlich verbindlich zu regeln.[32] Wie ist es rechtlich zu beurteilen, wenn sich beispielsweise Eltern, die das Wechselmodell praktizieren, wechselseitig von Kindesunterhaltsansprüchen freistellen und vereinbaren, dass jede/r die Kindesunterhaltspflicht durch Naturalunterhalt und Betreuung in der Zeit, in der sich das Kind bei ihr oder ihm aufhält, erfüllt?

Grundsätzlich ist zum Schutz der Interessen des Kindes und der öffentlichen Interessen ein Verzicht auf Unterhalt für die Zukunft unzulässig, § 1614 Abs. 1 BGB, und eine entsprechende Vereinbarung dem Kind gegenüber unwirksam, das Kindesunterhalt gegenüber den Barunterhaltspflichtigen einklagen kann. Möglich sind jedoch Freistellungsvereinbarungen zwischen den Eltern, die nur im Verhältnis zwischen ihnen wirken und die den Unterhaltsanspruch des Kindes unberührt lassen.[33] Solche Freistellungsvereinbarungen kommen außer im Wechselmodell auch häufiger vor in Fällen von Geschwistertrennung. Eine solche Vereinbarung ist nicht wegen Gesetzesverstoßes oder Sittenwidrigkeit (§§ 134, 138 BGB) nichtig,[34] bindet aber nur die Eltern. Aufgrund dieser Absprache kann dann der vom Kind auf Unterhalt in Anspruch genommene Elternteil vom anderen verlangen, dass er den Anspruch des Kindes befriedigt (Erfüllungsübernahme i.S.d. §§ 329, 415 Abs. 3 BGB).

Eltern können auch andere Vereinbarungen über den Kindesunterhalt treffen, die jedoch alle der rechtlichen Überprüfung nach den allgemeinen Regeln unterliegen. Die Grenzen von Freistellungsvereinbarungen hat der BGH in seiner Entscheidung von 2009 klargestellt.[35] Beim Kindesunterhalt bestimmt das Verbot des Verzichts auf den Unterhalt für die Zukunft nach § 1614 Abs. 1 BGB diese Grenze; Maßstäbe der rechtlichen Überprüfung sind die Angemessenheit des Unterhalts nach § 1610 BGB und die Leistungsfähigkeitskontrolle nach § 1603 BGB. Werden diese Grenzen eingehalten, sind Vereinbarungen zwischen den Eltern zur Vermeidung von umfangreichen kleinteiligen Berechnungen möglich und rechtmäßig. Diese Fragen gewinnen in der Rechtsberatung und anwaltlichen Mediation zwischen Eltern in Trennungssituationen an Bedeutung.[36] Außerdem sind praktikable Lösungen zur Anpassung der Abreden an unvorhergesehene Ereignisse oder Veränderungen erforderlich (wegen Krankheit des Kindes, Überstunden, Fortbildungsveranstaltungen etc.); dazu wird etwa ein Zeit-Punkte-Konto vorgeschlagen.[37]

[32] In diesem Beitrag geht es nur um unterhaltsrechtliche Vereinbarungen; zu weiteren Abreden in Elternvereinbarungen, die keine vermögensrechtliche Wirkungen entfalten und daher nicht nach vertragsrechtlichen Grundsätzen, sondern nach Kindschaftsrecht zu beurteilen sind, vgl. Hammer, Elternvereinbarungen im Sorge- und Umgangsrecht, 2004; ders., Die rechtliche Verbindlichkeit von Elternvereinbarungen, FamRZ 2005, 1209; zu Vereinbarungen über den Kindesunterhalt ausführlich Frech, Vereinbarungen über den Kindesunterhalt, Münster, 2000.
[33] BGH FamRZ 1986, 444.
[34] DIJuF-Themengutachten "Freistellungsvereinbarungen zwischen den Eltern über den Kindesunterhalt", 2011, http://www.dijuf.de/tl_files/downloads/2011/DIJuF-Themengutachten_Freistellung_Kindesunterhalt_v._7.11.11.pdf.
[36] Beispiele für Mustervereinbarungen finden sich etwa bei Hammer unter www.elternvereinbarung.de.
[37] "Wenn einer für den anderen außerplanmäßig die Betreuung übernimmt, erhält er eine Zeitgutschrift, die er nach Absprache bei passender Gelegenheit einlösen kann" – so ein Vorschlag aus der Mustervereinbarung eines "Wechselmodells bei wenig kooperativen Eltern" (ebd.).

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