Beim praktizierten Wechselmodell empfiehlt sich folgendes Vorgehen:[19]

  1. Konkrete Ermittlung des Gesamtbedarfs, keine Anwendung der Tabellensätze
  2. Ermittlung des anrechenbaren Einkommens beider Eltern, die addiert werden
  3. Quotenberechnung mit angemessenem Selbstbehalt als Sockelbetrag (im Mangelfall Quotenberechnung mit notwendigem Selbstbehalt als Sockelbetrag)
  4. Berechnung der Anteile jedes Elternteils am Gesamtbedarf
  5. Anrechnung von einseitig erbrachten Leistungen, die zu teilen sind (größere Anschaffungen u.Ä.) und Anrechnung des Kindergeldes, das nur an einen Elternteil ausgezahlt wird
  6. Berechnung der Ausgleichszahlung von einem Elternteil an den anderen.

Das Problem der exakten Bemessung des Naturalunterhalts wird bei dieser Berechnungsweise durch die Annahme vermieden, dass jeder Elternteil gleich viel Naturalunterhalt leiste, so dass nur eine Ausgleichszahlung zu leisten ist, die der unterschiedlichen Einkommenssituation beider Eltern Rechnung trägt. Bei einem erheblichen Ungleichgewicht des gewährten Naturalunterhalts käme jedoch eine konkrete Ermittlung der jeweiligen Naturalunterhaltsbeiträge in Betracht.

Es gibt in der Literatur unterschiedliche Vorschläge der genauen Berechnung,[20] die hier nicht im Detail behandelt werden. Der wesentliche Unterschied liegt im ersten Schritt, da ich eine konkrete Bedarfsermittlung befürworte und mich nicht auf die Tabellensätze stütze, die im Wechselmodell nicht passen.

[19] Ab Schritt 2 hier wie bei Wendl/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 8. Aufl. 2011, § 2 Rn 450.
[20] Vgl. Ehinger/Rasch/Griesche, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2008, Rn 96 ff.; Luthin/Koch, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2010; Klinkhammer, in: Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 2011, § 2 Rn 450; Spangenberg, Wechselmodell und Unterhalt, FamFR 2010, 25; Seiler, in: Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, Rn 295; Wohlgemuth, Kindesunterhalt und familienrechtlicher Ausgleich beim Wechselmodell, FuR 2012, 401; Bausch/Gutdeutsch/Seiler, Die unterhaltsrechtliche Abrechnung des Wechselmodells, FamRZ 2012, 258. Alle Verfasser/-innen stützen sich bei der Bedarfsermittlung jedoch auf die Tabellensätze und ermitteln nicht den konkreten Bedarf.

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