BGB § 138 § 242

Leitsatz

1. Ist der Ehemann selbstständig unternehmerisch tätig und beabsichtigt er bei Abschluss des Ehevertrages nach vorangegangener Insolvenz den erneuten Aufbau einer Existenz als Selbstständiger, so hat er ein berechtigtes Interesse, durch Vereinbarung von Gütertrennung die wirtschaftliche Substanz seiner Erwerbsgrundlage, die durch zugewinnausgleichsbedingte Ausgleichszahlungen im Fall des Scheiterns der Ehe gefährdet werden könnte, zu erhalten. Dies gilt vor allem, wenn er aus zwei zuvor geschiedenen Ehen in erheblichem Maße finanziell verpflichtet ist.

2. Der ehevertragliche Ausschluss des Alters- und Krankenunterhaltsanspruchs ist dann unbedenklich, wenn die Ehefrau bei Eheschließung gesund und in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht eingeschränkt und bereits Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat, die ihr die Sicherheit einer Grundversorgung bieten. Auch gegen einen Ausschluss des Unterhalts wegen Erwerbslosigkeit bestehen keine Bedenken, wenn die Ehefrau nach der Eheschließung zunächst vollschichtig weiterarbeitet. Der Ausschluss des nachehelichen Unterhalts hält der Inhaltskontrolle jedenfalls stand, wenn der Vertrag als Kompensation zugunsten der Ehefrau die Verpflichtung des Ehemannes zur Zahlung eines sechsstelligen DM-Betrages zuzüglich der bis zur Scheidung aus diesem Betrag sich ergebenden Erträge vorsieht.

3. Auch die Ausübungskontrolle führt nach Eintritt einer schwerwiegenden Erkrankung der Ehefrau nicht zu einer Anpassung des Ehevertrages, wenn die Ehefrau im Zusammenhang mit der gemeinsamen Lebensplanung keine wirtschaftlichen Risiken auf sich genommen hat, die sich nunmehr – nach dem Scheitern der Ehe, aufgrund ihrer Erkrankung und als Folge des Verzichts auf Unterhalt und Versorgungsausgleich – als eine einseitige Belastung erweisen würden. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau neben dem im Ehevertrag vorgesehenen Ausgleichsbetrag für den Anteil am gemeinsamen Haus abgefunden ist und auch einen namhaften Betrag als Abfindung für Hausratsgegenstände erhalten hat.

4. Im Rahmen der gebotenen Gesamtschau ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau selbst über ein erhebliches Vermögen verfügt, so dass sie ohnehin gehalten wäre, ihren Lebensunterhalt – zumindest teilweise – mithilfe dieses Vermögens zu decken. Dass zwischen den Ehegatten hinsichtlich des Einkommens und des Vermögens ein deutliches Ungleichgewicht besteht, vermag allein eine Sittenwidrigkeit nicht zu begründen.

(Leitsätze der Redaktion)

OLG Hamm, Beschl. v. 20.12.2012 – 11 UF 180/12 (AG Hamm)

1 Gründe:

I. Der 1949 geborene Antragsteller und die 1954 geborene Antragsgegnerin schlossen am 17.9.1991 einen notariellen Ehevertrag, mit welchem sie im Hinblick auf die für den nächsten Tag geplante Eheschließung u.a. Gütertrennung, den Ausschluss des Versorgungsausgleichs und einen wechselseitigen Ausschluss nachehelichen Unterhalts vereinbarten. Zum Ausgleich für den Unterhaltsverzicht verpflichtete sich der Antragsteller, zugunsten der Antragsgegnerin durch monatliche Einsparungen von 1.500 DM eine Kapitalmasse von insgesamt 100.000 DM (51.129,18 EUR) zu bilden und diese mündelsicher anzulegen. Für den Fall einer Scheidung sollte der Betrag – gestaffelt u.a. nach der Ehedauer – samt allen angesparten Zinsen hieraus der Antragsgegnerin zustehen. Wegen der Einzelheiten wird auf den notariellen Ehevertrag vom 17.9.1991, Notar Dr. I, E, Bezug genommen.

Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses befand sich der Antragsteller im Zusammenhang mit der vorangegangenen Insolvenz eines von ihm gegründeten Unternehmens in finanziellen Schwierigkeiten.

Am 18.9.1991 erfolgte die Eheschließung der Beteiligten; für den Antragsteller war es die dritte, für die Antragsgegnerin die zweite Ehe. Die Ehe blieb kinderlos.

Am 20.8.2010 trennten sich die Beteiligten, indem der Antragsteller aus der gemeinsamen Immobilie auszog. Der Antragsteller lebt seitdem mit einer neuen Lebensgefährtin zusammen.

Im März 2011 nahm die Antragsgegnerin den Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung und im Wege der Hauptsache gerichtlich auf Trennungsunterhalt in Anspruch. Beide Verfahren endeten mit einem am 17.5.2011 geschlossenen Vergleich, mit welchem sich der Antragsteller verpflichtete, an die Antragsgegnerin Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 3.000 EUR zu leisten. Die Antragsgegnerin verpflichtete sich zur Übertragung ihres ⅓-Anteils an der gemeinsamen Immobilie auf den Antragsteller gegen Zahlung von 150.000 EUR. Letzteres wurde in der Folgezeit durch notariellen "Auseinandersetzungsvertrag" vom 27.6.2011 vollzogen.

Der Antragsteller ist Vorstand der O AG und Geschäftsführer der Q GmbH. Beide Unternehmen wurden von ihm selbst gegründet. Er hat sein Einkommen erstinstanzlich selbst mit monatlich ca. 8.000 EUR angegeben.

Die 1954 geborene Antragsgegnerin absolvierte nach ihrem Realschulabschluss an der Abendschule einen einjährigen Kurs als Sekretärin. In der Folgezeit arbeitete sie bei verschiedenen Arbeitgebern als Sekretärin b...

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