Der neue Versorgungsausgleich hat seine Bewährungsprobe in den mehr als drei Jahren nach seinem Inkrafttreten bestanden. Auch wenn die Teilung jedes einzelnen Anrechts statt der bisherigen Gesamtbilanz gerechter und für die Beteiligten transparenter erscheint, ist die Rechtsanwendung nicht einfacher geworden. Für Rechtsanwälte und Richter belastend ist insbesondere die Fülle betrieblicher Altersversorgungen vielfältiger Versorgungsträger und -systeme. Hinzu kommen spezifische Bewertungsprobleme, z.B. bei fondsgebundenen Versorgungen,[1] bei denen die Fondsanteile häufig umgeschichtet werden und sich der Wert ständig verändert. Versicherungsmathematische Kenntnisse sind bei Rechtsanwälten und Richtern trotz vielfältiger Fortbildungsmaßnahmen[2] meist nicht in dem Maße vorhanden, wie dies für eine effektive Kontrolle der Auskünfte der Versorgungsträger erforderlich wäre. Nicht in jedem Einzelfall, in dem die Auskunft schwer nachvollziehbar ist, kann ein versicherungsmathematisches Gutachten eingeholt werden.

Einige Probleme des alten Rechts bestehen unverändert auch im neuen Recht fort, wie z.B. die Frage des angemessenen Rechnungszinses für die Ermittlung des Kapitalwertes der jeweiligen Versorgung, die der Gesetzgeber offengelassen hat. Ungelöst sind auch verfassungsrechtliche Fragen, insbesondere die Beschränkung der Anpassung nach Rechtskraft der VA-Entscheidung auf die in § 32 genannten Anrechte. Der BGH[3] hat die Regelung für verfassungsgemäß gehalten im Unterschied zum OLG Schleswig,[4] das die Anwendbarkeit jedenfalls für Anrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gefordert hat. Eine Entscheidung des BVerfG zum Vorlagebeschluss des OLG Schleswig steht noch aus. Die Verfassungsmäßigkeit des § 17 VersAusglG (externe Teilung hoher betrieblicher Anrechte bei bestimmten Versorgungsträgern) ist ebenfalls umstritten. Entscheidungen hierzu liegen jedoch – soweit ersichtlich – noch nicht vor.

Im Folgenden sollen – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – einige typische Fallkonstellationen, Haftungsfälle und Fehler beim Versorgungsausgleich dargestellt werden. Für den Rechtsanwalt haben sich unter der Geltung des neuen Rechts die Haftungsrisiken erhöht, so dass er dem VA besondere Aufmerksamkeit widmen sollte.

[1] Vgl. hierzu Hoffmann/Raulf/Gerlach, FamRZ 2011, 333; BGH FamRZ 2012, 694 m. Anm. Borth.
[2] Bei den Veranstaltungen des Darmstädter Kreises zum Versorgungsausgleich können Einzelfragen zwischen Juristen und Vertretern der Versorgungsträger unmittelbar geklärt werden (Hinweise unter www.darmstaedter.kreis.de).

Auf den jährlichen Veranstaltungen der aba (Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung) in Mannheim werden vor allem Spezialfragen der betrieblichen Altersversorgung behandelt (Hinweise unter www.aba-online.de).

[3] FamRZ 2013, 189.
[4] FamRZ 2012, 1388 = FamRB 2012, 238 m. Anm. Hauß und Anm. Ruland, FamFR 2012, 313.

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