Das für die Ersterklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu benutzende Formular muss nunmehr auch für die Erklärung der Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse benutzt werden. Der Formularzwang wird insoweit erweitert, außerdem wird das Formular neu gefasst, weil der Hinweis auf die Verpflichtung zur ungefragten Mitteilung von Verbesserungen der Einkommensverhältnisse aufgenommen werden muss. Die Befugnisse des Gerichtes nach § 118 Abs. 2 u. 4 ZPO gelten nun auch für das Überprüfungsverfahren.

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