Die Tabelle zu § 115 ZPO wird abgeschafft. Stattdessen sind zukünftig Raten in Höhe der Hälfte des verbleibenden Einkommens zu zahlen. Bei einer zu erwartenden Rate von unter 10 EUR wird ratenfreie PKH bewilligt. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 EUR beträgt die Monatsrate 300 EUR zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 EUR übersteigt. Diese Neuregelung der Raten wird zu einer Erhöhung der Beteiligung der Antragsteller in den meisten Fällen führen.

Die geplante Erhöhung der Gesamtanzahl der zu leistenden Raten von bisher 48 auf dann 72 Monate entfällt. Das ist eine glückliche Verhinderung der zu erwartenden Mehrbelastung bei den Anwälten. Denn nach der neueren Rechtsprechung des BGH müssen sie dann, wenn sie im VKH-Verfahren bereits tätig waren, Adressaten der Zustellungen im Abänderungsverfahren sein. Dabei ist immer wieder von Interesse, wie weit die Verpflichtung der Anwälte geht, Ermittlungen nach unbekannt verzogenen Mandanten anzustellen. Es bietet sich dazu an, den Mandanten mit Abschluss des Verfahrens ausdrücklich auf die Überprüfung der VKH hinzuweisen und ihn aufzufordern, Änderungen seiner Anschrift auch dem Anwalt mitzuteilen, damit er keine Nachteile durch Aufhebung der VKH wegen mangelnder Mitwirkung erleidet.

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