Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaats- und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, 3 GG) verlangt, dass der Gesetzgeber auch im außergerichtlichen Bereich die erforderlichen Vorkehrungen trifft, damit der Rechtsuchende mit der Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte nicht von vornherein an mangelnden Einkünften oder ungenügendem Vermögen scheitert.[9] Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass auch im Bereich des Steuerrechts Beratungshilfe gewährt werden muss, was bislang durch das Gesetz nicht vorgesehen war.[10] Zukünftig wird Beratungshilfe in allen Rechtsangelegenheiten gewährt und darf und muss auch durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rentenberater gewährt werden.

Im Gesetz wird nun wie bei der Prozesskostenhilfe eine gesetzliche Definition sowohl der Mutwilligkeit als auch eine Definition der Erforderlichkeit der Beratung eingeführt. Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen wird, obwohl ein Rechtsuchender, der keine Beratungshilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würde, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers sowie seine besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Eine Vertretung ist erforderlich, wenn der Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Rechtsangelegenheit für ihn seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann. Damit soll die Zahl der Erledigungen bei der Rechtsantragstelle direkt erweitert werden.

Auch bei der Beratungshilfe hat die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu einigen wichtigen Änderungen des jetzt verabschiedeten Gesetzes geführt.

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