BGB § 1578b

Leitsatz

a) Wird ein aus dem Ausland stammender Ehegatte im Zusammenhang mit seiner Eheschließung in Deutschland ansässig und hätte er ohne die Ehe sein Heimatland nicht verlassen, bestimmt sich sein angemessener Lebensbedarf im Sinne von § 1578b Abs. 1 S. 1 BGB nach den Erwerbs- und Verdienstmöglichkeiten, die sich ihm bei einem Verbleib in seinem Heimatland geboten hätten.

b) Das von dem ausländischen Ehegatten in seinem Heimatland hypothetisch erzielbare Einkommen ist gegebenenfalls im Hinblick auf Kaufkraftunterschiede an das deutsche Preisniveau anzupassen.

c) Der angemessene Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten kann auch in diesen Fällen nicht unter das unterhaltsrechtliche Existenzminimum sinken, welches dem in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte ausgewiesenen Selbstbehalt eines nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldners entspricht.

BGH, Urt. v. 16.1.2013 – XII ZR 39/10 (OLG Rostock, AG Schwerin)

Anmerkung

Anm. der Red.: Die Entscheidung ist abgedruckt in FamRZ 2013, 534 m. Anm. Born, S. 538.

2 Anmerkung

Der BGH hat sich in der ersten Hälfte des Jahres in zwei Entscheidungen,[1] im Rahmen der Billigkeitsprüfung zur Begrenzung und Befristung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs, erstmals mit einer für die Praxis äußerst bedeutsamen Problematik auseinandergesetzt. Es ging jeweils um die Frage, ob einem Ehegatten Nachteile i.S.d. § 1578b BGB dadurch entstanden sind, dass er, folgend aus der Übersiedlung nach Deutschland und der während der Ehe gewählten Rollenverteilung, nach Scheitern der Ehe nicht mehr an seinen früheren beruflichen Status anknüpfen konnte. Mit der Entscheidung vom 16.1.2013 wurde diese Thematik nun mit überzeugender Begründung einer Klärung zugeführt und damit auch der Praxis eine verlässliche Beratungsbasis zur Verfügung gestellt.

Soweit in dem der revisionsrechtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt der Unterhaltsschuldner mit seinem Abänderungsbegehren erstmals die Befristung eines im Jahr 2005 titulierten Anspruches begehrte, werden in der Entscheidung unter dem Stichwort der Präklusion und des Vertrauensschutzes, Rechtsfragen berührt, die der BGH in ständiger Rechtsprechung bereits geklärt hat. Dass für den Einwand der Präklusion eines Befristungs- oder Begrenzungsbegehrens als zentrale Zeitgrenze das Datum seines Urteils vom 12.4.2006[2] gilt, hat der BGH bereits abschließend entschieden.[3] Auch die Frage, ob mit Blick auf § 36 EGZPO ein Sachverhalt erstmals durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21.12.2007 (UÄndG) relevant wurde oder bereits nach altem Recht eine Befristung oder Begrenzung geltend gemacht werden konnte, war bereits Gegenstand zahlreicher Entscheidungen des BGH.[4]

Von hoher praktischer Bedeutung – und bislang ohne höchstrichterliche Entscheidung – war dagegen die Frage etwaiger ehebedingter Nachteile, folgend aus der Übersiedlung eines Ehepartners nach Deutschland im Zuge der Eheschließung. Ein in diesem Zusammenhang möglicherweise relevanter Aspekt war die Anerkennung einer ausländischen Berufsausbildung. Bereits in der Begründung des UÄndG hatte der Gesetzgeber als ehebedingte Nachteile ausdrücklich aber nur jene Nachteile erfasst, die dadurch entstehen, dass der Unterhaltsberechtigte wegen der Aufgabenverteilung in der Ehe nach der Scheidung nicht oder nicht ausreichend für seinen eigenen Unterhalt sorgen kann.[5] Ehebedingte Nachteile können daher ausschließlich an Umstände anknüpfen, die der Eheschließung zeitlich nachfolgen und mit ihr in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen. Die Nichtanerkennung einer ausländischen Berufsausbildung ist von der Eheschließung unabhängig, gleichgültig ob vor der Ehe oder nach der Ehescheidung auf der Grundlage einer ausländischen Ausbildung eine Erwerbstätigkeit in Deutschland angestrebt wird. Soweit der BGH daher bereits in einer Entscheidung des Jahres 2006,[6] gerichtet auf die Wirksamkeitskontrolle ehevertraglicher Regelungen, die mangelnde Verwertbarkeit einer im Ausland absolvierten Berufsausbildung als ehebedingten Nachteil verneinte und unter Rückgriff auf diese Entscheidung auch im aktuell zu bewertenden Sachverhalt entsprechende Schlussfolgerungen gezogen hat, sind diese Bewertungen in sich zwingend.

Gleiches gilt auch für die im Rahmen der Billigkeitsprüfung vorgenommene Bewertung des "angemessenen Lebensbedarfs". § 1578b BGB sieht ausdrücklich die Herabsetzung des eheprägenden ("vollen") Bedarfs auf den angemessenen Bedarf vor, wobei dieser Ersatzmaßstab bereits nach der bis zum 31.12.2007 maßgeblichen Fassung des § 1578 BGB galt, erst Recht jedoch nach der Aufgabe der früheren Lebensstandardgarantie. In Anknüpfung an seine frühere Rechtsprechung[7] hat der BGH auch nach Inkrafttreten des UÄndG in seinen Entscheidungen durchgängig darauf verwiesen, dass der Unterhaltsgläubiger, ggf. nach einer angemessenen Übergangszeit, auf jenen Lebensstandard verwiesen werden kann, den er vor der Ehe hatte, und ein Unterhaltsanspruch nur noch in jenem Maß gerechtfertigt ist, wie es der Einkomm...

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