Besondere Schwierigkeiten wird die Vorschrift des Art. 111 Abs. 4 FGG-Reformgesetz noch in näherer Zukunft bereiten. Insoweit bestimmt die Übergangsvorschrift, dass alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen als "selbständige Familiensachen" fortgeführt werden. Diese ehemaligen Familiensachen werden also nicht nur aus dem Scheidungsverbund herausgetrennt, vielmehr handelt es sich um eine echte Verfahrenstrennung. Eine vergleichbare Regelung, die auch in der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet wurde, war in § 623 Abs. 2 S. 4 ZPO enthalten. Das OLG Naumburg[1] hat hierzu die Auffassung vertreten, dass durch die Herauslösung Prozesshandlungen und Beschlüsse nicht mehr wirken. Ein weiterer Senat desselben OLG hat hingegen mit vergleichbaren Argumenten die Rechtsansicht vertreten, dass Prozesshandlungen und Beschlüsse auch weiterhin Gültigkeit behalten.[2] Der zuletzt zitierte Senat hat in einer Entscheidung zumindest zu Art. 111 Reformgesetz eine von seiner früheren Rechtsprechung abweichende Rechtsauffassung vertreten unter Berufung auf die o.a. Entscheidung und auch auf den Kommentar von Prütting/Helms.[3] Wirken aber Beschlüsse des Erstverfahrens weiter, gilt also z.B. noch die Beiordnung nach § 114 ff. ZPO, sind bei der Gebührenfestsetzung mit Sicherheit schon anteilig gezahlte Gebühren anzurechnen. Geht man jedoch von der oben dargestellten Auffassung aus, kann der Anwalt nach den Werten des FamGKG abrechnen; frühere Zahlungen sind nicht anrechenbar. Hat das Scheidungsverfahren – unter Abtrennung des Versorgungsausgleichs – mit einer Teilentscheidung geendet, also ohne Kostenentscheidung,[4] muss das FamG für das Scheidungsverfahren noch eine Kostenentscheidung nachholen.

[1] 14. Senat, FamRZ 2001, 1469–1470.
[2] OLGR Naumburg 2002, 117–118.
[3] FamFG, § 137 Rn 71; OLG Naumburg – 8 WF 33/10, zitiert nach juris.
[4] Bregger, in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 2 VAÜG Rn 24.

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