BGB § 242 a.F., BGB § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2

a) Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes willen an das (künftige) Schwiegerkind erfolgen, sind nicht als unbenannte Zuwendung, sondern als Schenkung zu qualifizieren (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsurt. v. 7.9.2005 – XII ZR 316/02, FamRZ 2006, 394 m.w.N.; BGHZ 129, 259, 263). Auch auf derartige Schenkungen sind die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden.

b) Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage können nicht mit der Begründung verneint werden, dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern in gesetzlichem Güterstand gelebt hat und das eigene Kind über den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung profitiert (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurt. BGHZ 129, 259, 266 f.).

c) Im Falle schwiegerelterlicher, um der Ehe des eigenen Kindes mit dem Beschenkten willen erfolgter Schenkungen sind nach Scheitern der Ehe Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB denkbar (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurt. BGHZ 129, 259, 264 m.w.N.).

BGH, Urt. v. 3.2.2010 – XII ZR 189/06 (KG Berlin, LG Berlin)

Tatbestand:

[1] Die Kläger sind die Schwiegereltern des Beklagten. Sie begehren die Rückzahlung von Geldbeträgen, welche sie dem Beklagten vor dessen Eheschließung mit ihrer Tochter zur Verfügung gestellt haben. Der Kläger zu 1 verlangt außerdem einen Ausgleich für Instandsetzungsarbeiten an der Wohnung des Beklagten.

[2] Die Tochter der Kläger und der Beklagte lebten seit 1990 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. 1994 wurde das erste der beiden gemeinsamen Kinder geboren. Im Februar 1996 ersteigerte der Beklagte eine Eigentumswohnung zum Preis von 297.764 DM. Zu diesem Zeitpunkt war die Eheschließung mit der Tochter der Kläger bereits in Aussicht genommen. Die Wohnung, die den späteren Eheleuten für die Zeit ihres Zusammenlebens als Familienheim diente, steht bis heute im Alleineigentum des Beklagten.

[3] Zur Finanzierung der Wohnung nahm der Beklagte u.a. ein Darlehen über 180.000 DM auf. Im April 1996 überwiesen die Kläger auf das Konto des Beklagten telegrafisch 58.000 DM. Weiter übergaben die Kläger in bar 2.000 DM. Im Mai 1996 überwies der Beklagte von seinem Konto an die Gerichtskasse 48.764,10 DM auf den Gebotspreis.

[4] In der Folgezeit wurden an der Eigentumswohnung Instandsetzungs-, Umbau- und Renovierungsarbeiten durchgeführt, an welchen der Kläger zu 1 mitwirkte. Ab Herbst 1996 bezogen der Beklagte, die Tochter der Kläger und das gemeinsame Kind die Wohnung. Im Juni 1997 schlossen der Beklagte und die Tochter der Kläger die Ehe, aus der 1999 ein zweites Kind hervorging. Im September 2002 zog der Beklagte aus der Wohnung aus. Nachdem die Tochter der Kläger im Mai 2003 Scheidungsantrag gestellt hatte, zog sie im September 2003 ebenfalls aus der Wohnung aus, die der Beklagte seither vermietet.

[5] Im Scheidungsverfahren schlossen der Beklagte und die Tochter der Kläger einen Vergleich, nach dem u.a. Zugewinnausgleichsansprüche nicht geltend gemacht werden sollten. Inzwischen ist die Ehe rechtskräftig geschieden.

[6] Die Kläger haben vom Beklagten die Rückzahlung der überwiesenen 58.000 DM sowie der in bar übergebenen 2.000 DM verlangt, der Kläger zu 1 darüber hinaus eine Vergütung seiner Arbeiten und Ersatz der Materialkosten.

[7] Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren mit Ausnahme des Ersatzes der Materialkosten weiter.

Gründe:

[8] Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung in Ansehung der in bar übergebenen 2.000 DM richtet. Denn insoweit greift die Revisionsbegründung das Berufungsurteil nicht an (vgl. BGH, Beschl. v. 16.10.2007 – VIII ZB 26/07, NJW-RR 2008, 584, 585 m.w.N.; MüKo/Wenzel, ZPO, 3. Aufl., § 551 Rn 20).

[9] Soweit die Revision eingelegt und zulässig ist, hat sie Erfolg und führt in diesem Umfang der Anfechtung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

A. [10] Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen den Klägern aus eigenem Recht keine Ansprüche gegen den Beklagten zu.

[11] Ein Anspruch nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1, 2 BGB scheide aus. Zwar liege in der Zahlung der 58.000 DM eine Zuwendung auch an den Beklagten. Auch wenn es sich dabei um eine während der Verlobungszeit erfolgte Zuwendung von Schwiegereltern handele, fänden die Grundsätze über ehebedingte Zuwendungen entsprechende Anwendung; denn die Zuwendung sei – mit Rücksicht auf die beabsichtigte Eheschließung und das damals schon geborene Enkelkind der Kläger – als Beitrag zur Schaffung eines Familienheims erfolgt. Mit dem Scheitern der Ehe sei die Geschäftsgrundlage dieser Zuwendung entfallen. Denn diese sei – für den Beklagten erkenn...

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