1. Die erstmalige Erhebung der Einrede der Verjährung im Laufe des Rechtsstreits stellt auch dann ein erledigendes Ereignis dar, wenn die Verjährung bereits vor Rechtshängigkeit eingetreten ist (BGH, Urt. v. 27.1.2010 – VIII ZR 58/09, FamRZ 2010, 887).
  2. Das Unterlassen des Warnhinweises nach § 89 Abs. 2 FamFG im Rahmen der Entscheidung über die Billigung eines Umgangsrechtsvergleichs kann nicht selbständig mit der Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG angefochten werden (OLG Frankfurt, Beschl. v. 9.2.2010 – 1 UF 327/09, FamRZ 2010, 917 m. abl. Anm. Borth).
  3. In Abänderungsverfahren, die einen nach dem BGH-Urt. v. 12.4.2006 (FamRZ 2006, 1006) geschaffenen Titel über Aufstockungsunterhalt betreffen, ist ein allein auf das Fehlen ehebedingter Nachteile gestütztes Befristungsverlangen präkludiert, wenn es sich um eine kinderlose Ehe handelt. Sind jedoch Kinder aus der Ehe hervorgegangen, ist eine abweichende Beurteilung geboten, weil § 1573 Abs. 5 S. 1 BGB a.F. die Unterhaltsbefristung für diesen Fall regelmäßig ausschloss und der BGH die Befristung eines Unterhaltsanspruchs nach einer Ehe, aus der Kinder hervorgegangen sind, erstmals mit Urt. v. 28.2.2007 (FamRZ 2007, 793) gebilligt hat (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.12.2009 – 8 WF 185/09, FamRZ 2010, 1084).
  4. Eine behauptete Änderung der im Erstprozess einem Versäumnisurteil zugrunde gelegten (fingierten) Verhältnisse erlaubt keine Abänderung nach § 323 ZPO. Eine Abänderung ist vielmehr nur dann und nur insoweit möglich, als sich die seinerzeit gegebenen tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben (BGH, Urt. v. 12.5.2010 – XII ZR 98/08, FamRZ 2010, Heft 14 m. Anm. Graba).
  5. Sofern die Beschwerdesumme von 600 EUR überschritten wird, können nach Inkrafttreten des FamFG Kostengrundentscheidungen ohne gleichzeitiges Rechtsmittel gegen die Hauptsache mit der regulären Beschwerde isoliert angegriffen werden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 3.11.2009 – 18 UF 243/09, ZFE 2010, 274).

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