BGB § 1578b

Die geschiedene Ehefrau, die nach der Trennung der Eheleute zum neben der Alleinbetreuung der gemeinsamen Kinder frühestmöglichen Zeitpunkt ein zeitnah vor der Eheschließung konkret vorbereitetes (hier: Lehramts-)Studium aufgenommen und innerhalb der maßgeblichen Regelstudienzeit erfolgreich (hier: mit „sehr gut“) abgeschlossen hat, erfüllt ihre sekundäre Darlegungslast dafür, ohne Eheschließung und Familiengründung heute eine diesem tatsächlichen Studienerfolg entsprechende Tätigkeit (hier: verbeamtete Gymnasiallehrerin) auszuüben, auch wenn sie das zweite Staatsexamen später tatsächlich nicht bestanden hat; die Anforderungen an die auf dieser Grundlage dem unterhaltspflichtigen Ehemann obliegende Widerlegung solcher ehebedingter Nachteile werden durch ein bei Eheschließung und Geburt der gemeinsamen Kinder erreichtes Alter der Ehefrau von 29 Jahren nicht herabgesetzt.

OLG Celle, Urt. v. 18.5.2010 – 10 UF 9/10 (AG Hannover)

Gründe: I.

Die Parteien hatten im Mai 1987 geheiratet; ihre Ehe, aus der am 27.5.1987 zwei – nach der Trennung allein von der Beklagten betreute – Kinder hervorgegangen sind, ist mit Urt. v. 16.11.1995 geschieden worden. Mit Senatsurteil vom 11.7.1996 ist der Kläger, der nach ehezeitlicher Aufgabe seiner früheren Tätigkeit als Kapitän neben dem Bezug einer befristeten Rente von der gemeinsam mit der Beklagten begonnenen Anschaffung, Nutzung und Veräußerung von Immobilien lebte, zur Zahlung monatlichen nachehelichen Unterhaltes in Höhe von – umgerechnet – 923,90 EUR verurteilt worden. Ein erstes, hilfsweise bereits auf Herabsetzung und Befristung der Unterhaltsverpflichtung gerichtetes Abänderungsbegehren des Klägers ist durch Senatsurteil vom 4.12.2007, auf das ergänzend Bezug genommen wird, abgewiesen worden.

Die am … 1957 geborene Beklagte ist im französischsprachigen Teil Belgiens aufgewachsen und hat dort das Abitur abgelegt; ein dort zunächst aufgenommenes Medizinstudium hat sie nach wenigen Semestern aufgegeben. Anschließend kam sie anlässlich ihrer ersten Ehe nach Deutschland und war zunächst nur in geringfügigem Umfang beschäftigt; nach dem Tode ihres ersten Ehemannes betrieb sie selbständig ein Wollgeschäft weiter und absolvierte daneben mit dem Ziel eines von ihr beabsichtigten Lehramts-Studiums (Spanisch bzw. Französisch und Geschichte) an der Universität B. Sprachkurse; 1984 legte sie erfolgreich die für ein solches Studium erforderliche Mittelstufenprüfung ab. Nachdem sie alsbald den Kläger kennen gelernt hatte, verlegten die Parteien noch vor ihrer Heirat und der Schwangerschaft der Beklagten ihren Wohnsitz nach B., wo die Beklagte wesentlich in die beginnende Immobilientätigkeit des Klägers einbezogen war; die Beklagte hat sich im Folgenden neben ihrer fortgesetzten geschäftlichen Mitwirkung um die Betreuung der Kinder gekümmert. Nach der Scheidung hat die Beklagte im Alter der Zwillinge von 9 Jahren ihr Studium für das Lehramt aufgenommen und unterhalb der Regelstudienzeit für Alleinerziehende mit "sehr gut" abgeschlossen. Das Referendariat hat sie dann allerdings – auch vor dem Hintergrund damals aufgetretener persönlicher Probleme – nicht erfolgreich abgeschlossen; eine Verbeamtung wäre zu diesem Zeitpunkt für sie jedoch ohnehin aus Altersgründen nicht mehr möglich gewesen. Sie ist seitdem bei einem Freien Gymnasium – im schwankenden Umfang des dort jeweiligen Bedarfes – beschäftigt und erzielt Einkünfte von mittlerweile gut 1.500 EUR; daneben hat sie an einer Immobilie ein unentgeltliches Wohnrecht über gut 100 m2.

Im vorliegenden Verfahren erstrebt der Kläger unter Berufung auf § 1578b Abs. 1 BGB die Beendigung seiner Unterhaltsverpflichtung ab Anfang Mai 2009, die das AG mit Urt. v. 3.12.2009, auf das ergänzend Bezug genommen wird, ab Rechtshängigkeit (9.5.2009) ausgesprochen hat; dabei ist das AG davon ausgegangen, dass ehebedingte Nachteile von der Beklagten nicht nachgewiesen werden könnten.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten, die ihr Ziel der Klagabweisung weiterverfolgt; sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag zu ehebedingten Nachteilen und macht geltend, dass sie aus einer Tätigkeit als verbeamtete oder zumindest im öffentlichen Schuldienst angestellte Gymnasiallehrerin, die sie bei einer nur durch die Eheschließung und Familiengründung verhinderten zeitnahen Aufnahme des vorbereiteten Studiums mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht hätte, ein um mehr als den titulierten Unterhaltsbetrag höheres Einkommen erzielen würde. Im Übrigen beruft sie sich auf die Präkludierung des Klägers mit seinem Herabsetzungs- und Befristungsbegehren durch das Senatsurteil von 2007.

Der Kläger, der auch im Berufungsrechtszug der Beklagten-Behauptung von einem unterhaltsrechtlich maßgeblichen Nettoeinkommen seinerseits in der Größenordnung von 10.000 bis 13.000 EUR nicht substantiiert entgegentritt, selbst keine substantiierte Unterhaltsberechnung vornimmt und auch den Auflagen im Rahmen der Ladun...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge