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FF 07/2010, Die Auswirkungen der neuen Rechtsprechung des BGH auf die Rückforderung von Zuwendungen der Schwiegereltern und den Zugewinnausgleich zwischen den Eheleuten

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Zusammenfassung

"Neue Schwiegereltern-Rechtsprechung" – diese überraschende Ankündigung in der Presse löste bei Fachanwältinnen und Fachanwälten große Verwunderung aus. "Musste das wirklich sein?", war die erstaunte Frage. Man hatte sich an die seit 1995 geltende – zunächst nicht leicht verständliche – Rechtsprechung[1] mittlerweile nicht nur gewöhnt, sondern das Ergebnis des Ausgleichs zwischen Schwiegereltern, Schwiegerkind und Kind auch als sachgerecht akzeptiert. Ebenso haben die Oberlandesgerichte und das Schrifttum ganz überwiegend den Entscheidungen des BGH zugestimmt. Es war deshalb nicht recht zu verstehen, warum der Familiensenat seine Rechtsprechung so grundlegend geändert hat.

Um die Auswirkungen der neuen Entscheidung des BGH vom 3.2.2010 auf die familiengerichtliche Praxis zu erkennen und zu verstehen, erscheint es erforderlich, die bisherige Rechtsprechung nochmals kurz darzustellen.

[1] BGH FamRZ 1995, 1060.

I. Die bisherige Rechtsprechung des BGH

Ein Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern gegen das Schwiegerkind hängt entscheidend davon ab, wie eine Zuwendung an das Schwiegerkind rechtlich zu beurteilen ist. Seit nunmehr 15 Jahren hat der BGH[1] eine finanzielle Zuwendung an Kind und Schwiegerkind unterschiedlich bewertet:

  • Gegenüber dem eigenen Kind handelt es sich um eine Schenkung(§ 516 BGB). Die Zuwendung geschieht aus echter Freigebigkeit und reiner Uneigennützigkeit. Das Kind kann über das erhaltene Geld frei verfügen.
  • Gegenüber dem Schwiegerkind erfolgt die Zuwendung nicht uneigennützig zur freien Verfügung des Empfängers, sondern zur Stärkung und Erhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft des eigenen Kindes. Bei Zuwendungen der Schwiegereltern an das Schwiegerkind handelt es sich daher – wie bei Zuwendungen unter Eheleuten – um ehebezogene Zuwendungen.

Scheitert die Ehe des leiblichen Kindes mit dem Sc...

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