Die Schwiegereltern haben nunmehr – völlig unabhängig vom Ergebnis des Zugewinnausgleichs zwischen den Eheleuten – einen unmittelbaren Rückforderungsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) gegen das Schwiegerkind.

Zur Höhe des Rückgewährsanspruchs hat der Familiensenat auf seine bisherige Rechtsprechung[1] zu unbenannten Zuwendungen verwiesen. Danach ist im Rahmen einer "Gesamtwürdigung" auf folgende Kriterien abzustellen:

  • Dauer der Ehe des Kindes mit dem Schwiegerkind von der Zuwendung bis zur Trennung,
  • Höhe der durch die Zuwendung bewirkten und noch vorhandenen Vermögensmehrung,
  • Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schwiegerkindes und der Schwiegereltern.
  • Eheverfehlungen des Schwiegerkindes sind nicht zu berücksichtigen.[2]

Der BGH hat wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der "Billigkeitsabwägung" nach § 313 BGB in erster Linie die Dauer der Ehe des Kindes mit dem Schwiegerkind von Bedeutung ist.[3] Auch in der Entscheidung vom 3.2.2010 hat der Familiensenat betont, es sei besonders zu berücksichtigen, dass das eigene Kind sieben Jahre von der Schenkung an das Schwiegerkind profitiert habe.

Für den Zeitraum, in dem die Ehe Bestand hatte, ist der Zweck der "ehebezogenen" Schenkung – Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft[4] – erreicht. Regelmäßig hat dies zur Folge, dass der Wert des Zugewendeten nicht voll zurückgegeben werden muss, denn die erwiesene Begünstigung ist nur für die Zeit nach dem Scheitern der Ehe zu entziehen.[5]

Hat beispielsweise die Ehe des eigenen Kindes mit dem Schwiegerkind seit der Schenkung noch 20 Jahre bestanden, so wird der verfolgte Zweck, die Ehe des leiblichen Kindes aufrechtzuerhalten und zu stärken, im Regelfall als erreicht anzusehen sein. Ein Rückgewährsanspruch der Schwiegereltern besteht in diesem Fall nicht mehr. Ist die Ehe des Kindes zehn Jahre nach der Zuwendung gescheitert, dann kann es billig erscheinen, wenn das Schwiegerkind nur noch die Hälfte des zugewendeten Wertes zurückerstatten muss.[6]

Danach wäre in obigem Beispielsfall der von den Schwiegereltern geltend gemachte Rückforderungsanspruch von 50.000 EUR, falls keine weiteren Billigkeitserwägungen zu berücksichtigen sind, der Höhe nach auf 25.000 EUR begrenzt.

Obere Grenze des Rückgewährsanspruchs ist stets der Betrag, um den das Vermögen des Schwiegerkindes bei Trennung der Ehegatten infolge der Leistungen der Schwiegereltern noch gemehrt war.[7] Ist von der Zuwendung wertmäßig nichts mehr vorhanden, gibt es – nach wie vor – keinen Ausgleich.

Der Rückgewährsanspruch der Schwiegereltern wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) entsteht mit dem Scheitern der Ehe des eigenen Kindes und des Schwiegerkindes. Maßgeblicher Stichtag ist in der Regel die endgültige Trennung der Eheleute.[8]

[1] BGH FamRZ 2006, 394, 395; 1999, 365, 367; 1998, 669, 670; 1995, 1060, 1061.
[2] BGH FamRZ 1992, 160, 162 (bei Verlobten).
[3] BGH FamRZ 2006, 394, 395; 1999, 365, 367; 1998, 669, 670; 1995, 1060, 1061.
[4] BGH FamRZ 1999, 1580, 1582; 1997, 933; 1992, 300 (zu ehebezogenen Zuwendungen).
[5] BGH FamRZ 2006, 394, 395; 1999, 365, 367; 1998, 669, 670; 1995, 1060, 1061.
[6] So Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, Kap. 6 Rn 126; Schulz, FamRB 2004, 48, 51.
[7] BGH FamRZ 2006, 394, 395; 1982, 910, 912.
[8] So auch BGH FamRZ 2007, 877, 878 m. Anm. Schröder.

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