Die Schenkung wird beim Schwiegerkind als privilegierter Erwerb (§ 1374 Abs. 2 BGB) mit dem gleichen Wert im Anfangs- und Endvermögen eingestellt. Die Schenkung wirkt sich somit beim Zugewinn nicht aus. Es besteht daher auch nicht die Gefahr, dass das beschenkte Schwiegerkind doppelt in Anspruch genommen wird – einerseits durch die Rückforderung seitens der Schwiegereltern, andererseits im Wege des Zugewinnausgleichs seitens seines Ehegatten.

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