a) Schenkung im Anfangs- und Endvermögen
Die Schenkung wird beim Schwiegerkind als privilegierter Erwerb (§ 1374 Abs. 2 BGB) mit dem gleichen Wert im Anfangs- und Endvermögen eingestellt. Die Schenkung wirkt sich somit beim Zugewinn nicht aus. Es besteht daher auch nicht die Gefahr, dass das beschenkte Schwiegerkind doppelt in Anspruch genommen wird – einerseits durch die Rückforderung seitens der Schwiegereltern, andererseits im Wege des Zugewinnausgleichs seitens seines Ehegatten.
b) Belastung mit dem Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern
Zusätzlich ist der Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern als Passivposten beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen. Dieser Rückgewährsanspruch ist – wie die Schenkung – beim Anfangs- und Endvermögen des Schwiegerkindes anzusetzen.
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