a) Bisherige Rechtsprechung

  • Das eigene Kind kann die Zuwendung als Schenkung gemäß § 1374 Abs. 2 BGB zum Anfangsvermögen rechnen.
  • Das Schwiegerkind kann die "ehebezogene Zuwendung" nicht als privilegierten Erwerb in sein Anfangsvermögen einstellen.

Die unterschiedliche Bewertung der Zuwendung hat zur Folge, dass sie als Schenkung beim leiblichen Kind zu keinem Zugewinn führt, da Anfangs- und Endvermögen gleich sind. Das Schwiegerkind hat dagegen im Regelfall einen Zugewinn in Höhe des zugewendeten Betrags erzielt, da die ehebezogene Zuwendung nicht als privilegierter Erwerb (§ 1374 Abs. 2 BGB) im Anfangsvermögen angesetzt werden kann. Auf diese Weise erreichte der BGH, dass das Schwiegerkind die Hälfte des von den Schwiegereltern erhaltenen Betrags an seinen Ehegatten als Zugewinn ausgleichen muss.

 
    Schwieger-kind F eigenes Kind M
Anfangsvermögen bei Eheschließung      0      0
Anfangsvermögen durch privilegierten Erwerb (§ 1374 II BGB)      0 50 000 EUR
Endvermögen   50 000 EUR 50 000 EUR
Zugewinn   50 000 EUR      0

Schwiegertochter F hat nach bisheriger Rechtslage an ihren Ehemann als Zugewinnausgleich 25.000 EUR zu zahlen. Dieser Ausgleich der Zuwendung zwischen den Eheleuten über das Güterrecht erschien dem BGH als eine angemessene – und auch den Schwiegereltern zumutbare – Lösung.[1] Die eine Hälfte des zugewendeten Betrags verbleibt dem Schwiegerkind, die andere Hälfte "fließt" an das eigene Kind.

[1] BGH FamRZ 1995, 1060, 1062.

b) Neue Rechtsprechung

Nach der neuen Entscheidung des Familiensenats ist nunmehr die Zuwendung als Schenkung nicht nur im Endvermögen, sondern als privilegierter Erwerb gem. § 1374 Abs. 2 BGB auch im Anfangsvermögen anzusetzen. Ebenso ist der Rückforderungsanspruch im Falle des späteren Scheiterns der Ehe im Anfangs- und Endvermögen – nach BGH in gleicher Höhe – zu berücksichtigen.

In obigem Beispielsfall haben nach der neuen Rechtsprechung somit beide Ehegatten ein Anfangs- und Endvermögen von jeweils 50.000 EUR. Ein Zugewinnausgleich findet nicht statt. Im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung fließt nun nicht mehr die Hälfte des zugewendeten Geldbetrags an das eigene Kind.

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