Der Gesetzgeber hat dem Wunsch der Praxis widerstanden, durch weitere Änderungen mehr Einzelfallgerechtigkeit zu ermöglichen. Dies gilt insbesondere für eine Erweiterung der Privilegierungen in § 1374 Abs. 2 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH[2] ist die Aufzählung der privilegierten Tatbestände in § 1374 Abs. 2 BGB abschließend und eine ausdehnende Anwendung im Wege der Analogie nicht zulässig. Deshalb wirken sich selbst Vermögenszuflüsse auf Grund von "evident Ehe neutralem Erwerb" auf den Zugewinn des betreffenden Ehegatten aus. Allerdings hat der BGH[3] im Wege der Auslegung[4] eine Erweiterung vorgenommen. Bei Erwerbsvorgängen, die in keiner Weise auf einer gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten beruhen,[5] sondern die nur mit dem persönlichen Lebensschicksal des einzelnen Ehegatten verbunden sind, sollte eine Analogie zugelassen werden.[6]

Folgt man dem nicht, sind Positionen, die keinen Bezug zur ehelichen Gemeinschaft mehr haben, über § 242 BGB zu eliminieren. Das gilt insbesondere für Schmerzensgelder auf Grund eines Unfalls nach der Trennung.[7] Sofern der Vermögenserwerb auf Seiten des Ausgleichspflichtigen eingetreten ist, kommt auch § 1381 BGB in Betracht.[8]

[1] Büte, NJW 2009, 2776.
[2] Seit FamRZ 1977, 124: Lottogewinn bis FamRZ 2007, 1307: Restitutionsansprüche.
[3] FamRZ 1995, 289: Heiratserstattung nach § 1304 RVO a.F. (§ 210 SGB VI) und FamRZ 1995, 1562: Lebensversicherung.
[4] Nach Palandt/Brudermüller, § 1378 Rn 19 handelt es sich um eine Analogie; so auch Büte, Zugewinn bei Ehescheidung, 3. Aufl., Rn 22.
[5] BGH FamRZ 1995, 289.
[6] Johannsen/Henrich/Jaeger, § 1374 Rn 36; Schröder, FamRZ 1997, 1; Schwab/Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts VII Rn 143; wohl auch Müko/Koch, § 1374 Rn 14.
[7] Herr, NJW 2008, 262; vgl. auch Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich, 3. Aufl., Rn 712 ff.
[8] OLG Celle FamRZ 1992, 1300.

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